LG Essen: Keine Verkürzung der Gewährleistungsfrist für nicht gebrauchte "B-Ware"

LG Essen: Keine Verkürzung der Gewährleistungsfrist für nicht gebrauchte  "B-Ware"
25.07.2013417 Mal gelesen
Nach einem Bericht der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Essen in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden, dass die Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr für nicht gebrauchte, als "B-Ware" angebotene Artikel, unzulässig ist.

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war folgender Sachverhalt:

 

Ein Anbieter von Unterhaltungselektronik hatte ein Notebook als "B-Ware" beworben und die Gewährleistung für "B-Ware" auf 1 Jahr beschränkt. Zur Erläuterung hatte der Anbieter folgenden Hinweis gegeben:

 

"Als B-Ware werden Verkaufsartikel bezeichnet, die nicht mehr Original verpackt sind bzw. bei denen die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlte. Ebenfalls gehören hierzu Artikel, die nur einmal ausgepackt und vorgeführt bzw. vom Kunden angesehen wurden.... Bitte beachten Sie jedoch, dass diese Artikel einer eingeschränkten Gewährleistung von 1 Jahr unterliegen...."

 

Die Wettbewerbszentrale hatte gegenüber dem Anbieter gerügt, dass die Gewährleistungsfrist nur für gebrauchte Ware auf 1 Jahr beschränkt werden dürfe. Das LG Essen bestätigte die Rechtsauffassung der Wettbewerbszentrale, dass es sich bei der von dem Anbieter angebotenen Ware nicht um tatsächlich in Gebrauch genommene Ware handle, so dass die Verkürzung der Gewährleistungsfrist unzulässig sei.

 

Hintergrund:

 

Die Möglichkeit zur Verkürzung der Gewährleistungsfrist für Gebrauchtware ergibt sich aus der Tatsache, dass sich durch den Gebrauch einer Ware das Sachmangelrisiko erhöht. Diese Gefahr besteht jedoch nicht, wenn Ware lediglich zu Vorführzwecken ausgepackt und ausprobiert wird. Auch eine etwaige Beschädigung oder sogar der Verlust der Originalverpackung ändern hieran nichts. Hierauf hat auch das LG Essen in seiner Entscheidung hingewiesen (LG Essen, Urteil vom 12.06.2013, Aktenzeichen: 42 O 88/12).

 

Fazit:

 

Bei Neuware, bei der aufgrund des Auspackens zu Vorführzwecken oder zum Zwecke des Ausprobierens wegen beschädigter oder fehlender Originalverpackung oder verbliebender Gebrauchsspuren ein Angebot als sogenannte B-Ware erfolgen soll, sollte in der Angebotsbeschreibung zwar auf den Zustand der Ware hingewiesen werden. Eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist darf jedoch nicht erfolgen. Anderenfalls droht eine kostenpflichtige Abmahnung.

 

Sie wünschen eine Beratung zur Gestaltung Ihrer Angebote und Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen?


Dann rufen Sie mich doch einfach an unter 0381 - 260 567 30.

 

Oder Sie schicken mir einfach eine Email an rostock@internetrecht-rostock.de.

 

Gerne höre ich von Ihnen

 

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht

http://www.facebook.com/RechtsanwaltAndreasKempcke
http://plus.google.com/100589702889676255737/posts