Ausgangspunkt des Rechtsstreits war folgender Sachverhalt:
Ein Anbieter von Unterhaltungselektronik hatte ein Notebook als "B-Ware" beworben und die Gewährleistung für "B-Ware" auf 1 Jahr beschränkt. Zur Erläuterung hatte der Anbieter folgenden Hinweis gegeben:
"Als B-Ware werden Verkaufsartikel bezeichnet, die nicht mehr Original verpackt sind bzw. bei denen die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlte. Ebenfalls gehören hierzu Artikel, die nur einmal ausgepackt und vorgeführt bzw. vom Kunden angesehen wurden.... Bitte beachten Sie jedoch, dass diese Artikel einer eingeschränkten Gewährleistung von 1 Jahr unterliegen...."
Die Wettbewerbszentrale hatte gegenüber dem Anbieter gerügt, dass die Gewährleistungsfrist nur für gebrauchte Ware auf 1 Jahr beschränkt werden dürfe. Das LG Essen bestätigte die Rechtsauffassung der Wettbewerbszentrale, dass es sich bei der von dem Anbieter angebotenen Ware nicht um tatsächlich in Gebrauch genommene Ware handle, so dass die Verkürzung der Gewährleistungsfrist unzulässig sei.
Hintergrund:
Die Möglichkeit zur Verkürzung der Gewährleistungsfrist für Gebrauchtware ergibt sich aus der Tatsache, dass sich durch den Gebrauch einer Ware das Sachmangelrisiko erhöht. Diese Gefahr besteht jedoch nicht, wenn Ware lediglich zu Vorführzwecken ausgepackt und ausprobiert wird. Auch eine etwaige Beschädigung oder sogar der Verlust der Originalverpackung ändern hieran nichts. Hierauf hat auch das LG Essen in seiner Entscheidung hingewiesen (LG Essen, Urteil vom 12.06.2013, Aktenzeichen: 42 O 88/12).
Fazit:
Bei Neuware, bei der aufgrund des Auspackens zu Vorführzwecken oder zum Zwecke des Ausprobierens wegen beschädigter oder fehlender Originalverpackung oder verbliebender Gebrauchsspuren ein Angebot als sogenannte B-Ware erfolgen soll, sollte in der Angebotsbeschreibung zwar auf den Zustand der Ware hingewiesen werden. Eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist darf jedoch nicht erfolgen. Anderenfalls droht eine kostenpflichtige Abmahnung.
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Andreas Kempcke
Rechtsanwalt
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