In dem Fall war die Benutzung des Zeichens "TM" für eine angemeldete, aber noch nicht eingetragene europäische Marke als irreführend gerügt worden. Dies sahen sowohl das LG Berlin als auch das KG Berlin anders. Begründung: Entweder sei den angesprochenen Verkehrskreisen die Bedeutung des Zeichens ("Unregistered Trademark") bekannt, dann scheide eine Irreführung von vornherein aus. Oder die angesprochenen Verkehrskreise würden die Bedeutung des Zeichens nicht kennen, dann würden sie es überwiegend auch nicht zur Kenntnis nehmen. Wenn aber doch, dann wiege der Schutz dieses Teils der angesprochenen Verbraucher im Rahmen einer Interessenabwägung geringer als das Interesse an der Verwendung des Zeichens "TM" für einen Slogan, für den eine Markenanmeldung erfolgt sei.
Anders beurteilte vor einiger Zeit das LG München I die Frage: Dort war man grundsätzlich der Auffassung, dass die Benutzung des Zeichens "TM" eine wettbewerbswidrige Irreführung darstelle, wenn keine Markeneintragung gegeben sei.
Wenn Sie die aus dem angloamerikanischen Rechtskreis stammenden Zeichen "TM" und "R im Kreis" benutzen möchten, sollten Sie zunächst die Frage klären, welche Rechte tatsächlich bestehen.
Gerne berate ich Sie.
Andreas Kempcke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht