OLG Hamm: Werbung mit Eröffnungspreisen kann irreführend sein

Wettbewerbs- und Markenrecht
27.05.2013320 Mal gelesen
Wer ein Unternehmen neu eröffnet, sollte bei der Werbung mit durchgestrichenen Preisen genau aufpassen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm.

Vorliegend wurde ein Möbelhaus neu eröffnet. Die Betreiberin ist dabei Teil einer Gruppe, die bereits in mehreren Städten Möbelhäuser betrieben hat. Allerdings ist sie dabei rechtlich selbstständig. Die Betreiberin warb in einer Zeitungsbeilage für verschiedene Möbel, Matratzen, Haushaltswaren, Teppiche, Leuchten etc. jeweils mit "Eröffnungspreisen", denen teilweise durchgestrichene höhere Preise gegenübergestellt waren. Auf der ersten Seite des Prospektes befand sich in einem gelben Kästchen der in Rot und Schwarz gehaltene Aufdruck "Unna, Bielefeld, Delmenhorst und Oelde feiern mit". Auf der jeweiligen Doppelseite befindet sich im unteren Teil und zusammen mit anderen Erläuterungen der Hinweis "Die gestrichenen Preise entsprechen den ehemaligen Verkaufspreisen im Y-Wohncentrum oder im Online-Shop unter www.Y.de". Hiergegen ging ein Konkurrent vor und klagte schließlich.

Hierzu entschied das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 10.01.2013 (Az. 4 U 129/12), dass die Werbung mit einem durchgestrichenen Preis mit diesem Angaben irreführend und somit wettbewerbswidrig ist. Der verständige Verbraucher fasst nämlich die Angabe eines durchgestrichenen Preises als Werbung mit einer Preissenkung auf, in dem der Anbieter selbst einen Preisvorteil einräumt. So etwas gibt es jedoch bei einem neu eröffneten Geschäft gar nicht. Denn dieses hat die durchgestrichenen Preise gar nicht früher verwendet. Dieser unzutreffende Eindruck wird jedoch erweckt. Hierin liegt die bewusste Irreführung des Verbrauchers im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG.

Auch Betreiber von Onlineshops sollten hier vorsichtig sein. Der durchgestrichene Preis muss sich auf das eigene Unternehmen und nicht auf andere rechtlich selbstständige Unternehmensteile beziehen.