Die Inhaberin mehrerer Möbelhäuser hatte in ihren Werbeprospekten nur die Anschrift und Telefonnummern ihrer jeweiligen Filialen, nicht aber ihres Hauptsitzes angegeben. Das Unternehmen erhielt deswegen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eines Wettbewerbsvereins, über die das OLG Saarbrücken als Berufungsinstanz zu entscheiden hatte. Das OLG Saarbrücken erklärte die Prospektangaben für nicht ausreichend und daher wettbewerbswidrig.
Es liege ein Verstoß gegen § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG vor, da das Unternehmen nur die Anschriften ihrer Filialen, nicht jedoch ihre Geschäftsanschrift in den Werbeprospekten angegeben habe. Die Vorschriften sollen nach Ansicht des OLG Saarbrücken sicherstellen, dass dem Verbraucher klare und unmissverständliche Angaben darüber gemacht werden, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt, so dass er ohne Schwierigkeiten und ohne weiteren Ermittlungsaufwand mit dem Unternehmen Kontakt aufnehmen könne. Diesen Anforderungen genüge das Unternehmen durch die alleinige Angabe der Filialadressen nicht. Vielmehr sei der Werbetreibende von Rechts wegen verpflichtet, ihre inländische Geschäftsanschrift i.S. des § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG anzugeben, da nur so dem Informationsbedürfnis des Verbrauchers hinreichend Rechnung getragen werden könne.
Die Entscheidung des OLG Saarbrücken weist auf eine grundsätzliche Problematik hin: Dass eine Vielzahl von Werbetreibenden ihre Prospekte nicht mit dem notwendigen rechtlichen Sorgfalt erstellen. Unternehmen, die sich mit Werbeprospekten präsentieren, sei dringend angeraten, ihre Prospekte auf Erfüllung der gesetzlichen Pflichtangaben hin zu überprüfen. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch eine neuere Entscheidung des BGH, nach der die Angabe der Rechtsform in Werbeprospekten zwingend ist (Details zur Entscheidung des BGH, Urt. v. 18.04.013; Az. I ZR 180/12).
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