OLG Hamm: Streitwert von EUR 4.000,00 wegen unerlaubter Briefpost-Werbung

OLG Hamm: Streitwert von EUR 4.000,00 wegen unerlaubter Briefpost-Werbung
14.05.2013549 Mal gelesen
Nach Auffassung des OLG Hamm ist ein Streitwert in Höhe von EUR 4.000,00 für unerwünschte Werbesendungen per Briefpost an ein Unternehmen angemessen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 11.04.2013; Az. 9 W 23/13).

Obwohl er mehrfach aufgeforderte wurde, die Sendung zu unterlassen, versandte der Betreiber eines Online-Registers im Abstand von jeweils 6 Monaten insgesamt viermal Werbung per Briefpost an ein Unternehmen. Nachdem sich der Betreiber zur Abgabe einer Unterlassungserklärung weigerte, verklagte ihn die Adressatin vor dem LG Bielefeld auf Unterlassung. Das LG Bielefeld gab der Klage statt und legte zugleich einen Streitwert in Höhe von EUR 10.000,00 fest. Nach einer Beschwerde des Betreibers reduzierte das OLG Hamm den Streitwert auf EUR 4.000,00.

Die Belästigung sei zwar als verhältnismäßig gering zu bewerten, andererseits jedoch mit einer gewissen Regelmäßigkeit erfolgt. Daher werde das Unterlassungsinteresse der Adressatin durch einen Streitwert in Höhe von EUR 4.000,00 angemessen berücksichtigt. Hier erhalten Sie den Beschluss des OLG im Volltext.

Praxistipp

Vorsicht vor der Versendung von Werbung per Briefpost. Obgleich die E-Mail-Werbung strengeren Regelungen unterworfen ist, kann dem Versender auch die unerlaubte Werbung von Briefpost teuer zu stehen kommen.

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