Ein Restpostenhändler gab in seinem Prospekt sowie auf seiner Webseite bei einigen Artikeln neben dem regulären Preis einen durchgestrichenen Preis in Form des sogenannten "Statt"-Preises an-ohne dies näher zu erklären. Aus diesem Grunde wurde er von einem Konkurrenten abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Schließlich beantragte er gegen den Händler eine einstweilige Verfügung.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied mit Urteil vom 24.01.2013 (Az. 4 U 186/12), dass der Unternehmer wettbewerbswidrig gehandelt hat. Aufgrund der fehlenden Erläuterung werden die Verbraucher durch die durchgestrichenen "Statt-Preise in die Irre geführt. Denn diese Angabe ist hier missverständlich gewesen. Denn die Verbraucher konnten dem nicht entnehmen, ob es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den ursprünglichem Markt-Preis des Händlers oder den auf dem normalen Markt üblichen Preis handelt. Aufgrund dessen hat der Restpostenhändler gegen die Vorschrift des § 8 Abs. 1 UWG verstoßen, weil er unlauter gehandelt hat.
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