Wettbewerbswidrigkeit von Vertragsklauseln zu Lieferbedingungen

Wettbewerbs- und Markenrecht
03.02.2013269 Mal gelesen
Das OLG Hamm hat mit Urteilen vom 18.09.2012 (I-4 U 105/12) und vom 12.01.2012 (I-4 U 107/11) nicht hinreichend bestimmter AGB-Klauseln zu den Lieferfristen als wettbewerbswidrig beurteilt.

In der Entscheidung vom 18.09.2012 ging es um folgende Klausel:

"Angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur annähernd vereinbart (Zirka-Fristen)"

Die Verwendung dieser Klausel verstoße gegen § 308 Nr. 1 BGB. Danach sei es einem Verwender verboten, nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Erbringung einer Leistung vorzubehalten in AGBs. Die Leistungszeit dürfe nicht mehr oder weniger ins Belieben des Verwenders gestellt werden. Vielmehr müsse der Kunde in der Lage sein, das Fristende selbst zu erkennen und zu berechnen.

In seiner Entscheidung vom 12.01.2012 hatte das OLG seinerzeit schon eine Klausel als unwirksam betrachtet, welche folgenden Inhalt hatte:

"i.d.R. 3 - 4 Arbeitstage nach Zahlungseingang"

Auch diese Klausel sei nach § 308 Nr. 1 BGB unzulässig.

Die Entscheidung vom 18.09.2012 liegt dem BGH unter dem Az. I ZR 205/12 zur Entscheidung vor. Die Entscheidung vom 12.01.2012 ist bereits rechtskräftig.