Kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Betreiber eines Onlineshops und eines Ladengeschäfts

Kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Betreiber eines Onlineshops und eines Ladengeschäfts
09.01.2013326 Mal gelesen
Das OLG Celle hat ein Urteil hinsichtlich der Streitfrage gesprochen, ob zwei Unternehmen im „Altgoldankauf“ in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, sofern eine der Parteien Altgold ausschließlich über ein Ladengeschäft vertreibt und die andere Partei zu diesem Geschäftszweck ausschließlich einen...

... Onlineshop betreibt.

Ein Onlineshopbetreiber hatte ein Klageverfahren gegen einen Unternehmer, der ein Ladengeschäft betreibt, eingeleitet und darin wettbewerbsrechtliche Anspüche geltend gemacht. Der Klage wurde zunächst vom LG stattgegeben. Der Beklagte ging in Berufung und hatte damit Erfolg, da laut des OLG Celle kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien vorliege.

Der Beklagte betreibt ein Ladengeschäft in Niedersachsen; der Kläger ist mit Ihrem Onlineshop in Baden-Württemberg ansässig. Sie wirbt auf seiner Internetpräsenz damit, Altgold auch auf dem Postweg einzukaufen und somit die die Geschäfte wie ein Onlineshop abwickelt.

In der Urteilsbegründung gab das OLG Celle an, es würde sich bei den beiden Parteien nur dann um Mitbewerber handeln, wenn Güter innerhalb derselben Verkehrskreise abgesetzt werden und sich ihr Angebot auf einen gemeinsamen sachlichen, räumlichen und zeitlich relevanten Markt bezieht. Streitig war im vorliegenden Fall, ob durch die werblichen Aktivitäten der Klägerin ein gemeinsamer räumlicher Markt genutzt wird.

Nach Prüfung stellte das OLG Celle fest, dass keine ausreichenden Hinweise für ein gemeinsames Wettbewerbsverhältnis vorliegen. Im Berufungsverfahren hatte der Beklagte damit argumentiert, dass der Kläger über seinen Internetauftritt damit wirbt, auch über den Postweg Altgold anzukaufen. Die Internetseite ist bundesweit erreichbar und damit würde sich das Angebot auch auf denselben Markt beziehen. Das Gericht stellte jedoch im vorliegenden Fall davon abweichende Besonderheiten fest. Es räumte zwar die theoretische Möglichkeit ein, dass Kunden im Einzugsgebiet des Beklagten auf die Internetseite des Klägers gelangen und ihr Gold postalisch an diesen versenden, jedoch sei fraglich, ob dies auch in der Praxis geschehe. Diese Vorgehensweise wäre für Kunden mit deutlich mehr Umständen, Kosten und Risiken verbunden, als ihr Gold zum örtlich ansässigen Ladengeschäft des Beklagten zu bringen.

Damit bestehe kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen beiden Parteien.

Diese Entscheidung kann keinesfalls auf die grundsätzliche Beurteilung eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen einem Onlineshop und einem Ladengeschäft projiziert werden und muss aufgrund der Begründung als eine Entscheidung des speziellen Einzelfalls betrachtet werden. 

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