OLG Karlsruhe: Wettbewerbsverstoß bei der Vergabe von gratis iPads durch Brillenglashersteller an Optiker

Wettbewerbs- und Markenrecht
13.12.2012406 Mal gelesen
Mit Urteil vom 06.09.2012 entschied das OLG Karlsruhe (AZ: 4 U 110/12) – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – dass es sich bei der Vergabe von iPads durch Brillenglashersteller an Optiker für den Fall, dass diese den Umsatz des Herstellers steigern, um einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht handelt.

Hintergrund war, dass den Optikern die iPads als Beratungshilfe gratis überlassen wurden, wenn eine Umsatzsteigerung mit den Produkten der Beklagten von 3.000,00 Euro im ersten Quartal erreicht wurde.

Die Klägerin sah hierin eine unzulässige unentgeltliche Vergünstigung und mithin einen Verstoß gegen § 7 HWG. Die Beklagte hingegen sah den Regelungszweck von § 7 HWG als nicht berührt. Im Übrigen sei zumindest der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 HWG einschlägig.

Das LG Freiburg  (Urteil vom 23.04.2012, AZ. 12 O 44/12 ) sah in der Vergabe der iPads hauptsächlich eine Unterstützung der Optiker bei den Verkaufsgesprächen. Das OLG Karlsruhe hingegen geht davon aus, dass derartige Sachleistungen ein gewisses Risiko dahingehend mit sich bringen, dass die Optiker eine Vorauswahl der Ware treffen, die dem Kunden sodann vorgeführt wird, um die geforderte Umsatzsteigerung zu erreichen. Eine auf sachlichen Gründen beruhende Entscheidung des Verbrauchers sei damit nicht mehr möglich.

Das OLG Karlsruhe sah den Verstoß gegen § 7 UWG als gegeben an und auch den Schutzzweck der Norm, den Patientenschutz, als gefährdet. Die Ausnahmetatbestände des § 7 UWG seien nicht einschlägig. Auch könne trotz der Tatsache, dass gewisse Apple-Produkte gesperrt wurden, nicht von einer bloßen Absatzhilfe ausgegangen werden, da der Gebrauchswert nicht derartig gemindert wird.

Für den Fall, dass die Beklagte diese Art der Werbemaßnahmen in Zukunft nicht unterlässt, hat das Gericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000,00 Euro angedroht.

 

Quelle: OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.09.2012, AZ: 4 U 110/12