Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 18.04.2007 - 20 W 18/07) hat entschieden, dass das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) auch wettbewerbliche Relevanz habe. Zwar bestünde der Gestzeszweck zunächst in der Verfolgung der in § 1 ElektroG umschriebenen abfallwirtschaftlichen und umweltpolitischen Ziele. Mit § 6 II ElektroG sei aber eine Vorschrift enthalten, die im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Bei Verstößen drohen also auch Abmahnungen von Mitbewerbern. Insbesondere ist zu beachten, dass nicht nur Hersteller betroffen sein können, sondern per gesetzlicher Definition auch Vertreiber, die gewerblich und schuldhaft Geräte von nichtregistrierten Herstellern zum Verkauf anbieten. Dann gilt nämlich der Vertreiber selbst als Hersteller. Auch dem einfachen ebay-Weiterverkäufer drohen hier also rechtliche Konsequenzen und Abmahnungen, wenn er sich nicht informiert ob der Hersteller der von ihm vertriebenen Geräte ordnungsgemäß registriert ist.
24.08.2007
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