LG Köln: Kostenlose medizinische Fernberatung im Internet ist wettbewerbswidrig

Wettbewerbs- und Markenrecht
11.08.2012465 Mal gelesen
Sind kostenlose medizinische Auskünfte im Internet durch einen Arzt zulässig? Das LG Köln entschied (Urt. v. 08.11.2011 – Az.: 81 O 56/11), dass die Erteilung solcher Auskünfte unzulässig sei. Sie verstoßen gegen das Heilmittelwerbegesetz, sofern sich die Fernbehandlung auf die Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bezieht, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen beruhen.

Der Beklagte ist Facharzt und bietet auf seiner Domain kostenlose ärztliche Beratung an. Der Beklagte handelt für einen Verlag, der Diagnose und Therapie für Dritte verspricht. Die Internetseite enthält den Hinweis:

"Die Informationen unserer Experten ersetzen keine persönliche ärztliche Beratung und Behandlung. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte persönlich an Ihren behandelnden Arzt."

In dem zugrunde liegenden Fall handelt es sich um eine Werbung mit einer unzulässigen Fernbehandlung. Die Werbung ist darin zu sehen, dass die beanstandeten Fragen und Antworten bestimmungsgemäß für jedermann, der die Internetseite besuche, sichtbar sind und damit Interessenten den Eindruck vermitteln, es werde eine Fernbehandlung angeboten. Das Kölner Gericht sieht in dieser Fernbehandlung einen Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht. Die Richter bejahen schon dann einen Verstoß gegen § 9 HWG, wenn ein Teil der angesprochenen Nutzer der Domain die Werbung dahin verstehe, dass eine Erkennung oder Behandlung von individuellen Krankheiten ohne persönliche Wahrnehmung durch den Behandelnden angeboten werde. Auch der Hinweis auf der Internetseite der Beklagten führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Hinweise deuten zwar darauf hin, dass der Besucher nicht von einer individuellen und abschließenden ärztlichen Diagnose und Behandlung ausgehen kann. Entscheidend sind aber nicht allein die Hinweise, sondern die konkrete Gestaltung des Forums durch zugelassene Fragen und erteilte Antworten, wie sie für den Nutzer öffentlich zugänglich sind. Auch hieran, und nicht nur an den Hinweisen, wird der Nutzer seine Erwartungshaltung ausrichten. In der Veröffentlichung der Beratungen entstehe folglich der Eindruck einer Bewerbung mit einer Fernbehandlung.

Das Urteil im Volltext finden Sie hier.