Unternehmensname als Blog verletzt Namensrecht des Unternehmens >>Kennzeichenrecht, Markenrecht, Namensrecht, Wettbewerbsrecht

Wettbewerbs- und Markenrecht
16.07.20072231 Mal gelesen

>>Kennzeichenrecht, Markenrecht, Namensrecht, Wettbewerbsrecht

Ein Unternehmensname als Blog-Titel verletzt das Recht des Unternehmens an seiner Firma/Geschäftsbezeichnung - Hanseatisches OLG Hamburg, Beschl. Vom 31.05.07 (Az. 3 W 110/07)

Das Hanseatische OLG in Hamburg hat am 31.05.2007 entschieden, dass die Verwendung eines Unternehmensnamens als Blog-Titel in der Gestalt: "unternehmensnameblog.de" eine Verletzung des Namensrechts aus § 12 Abs. 1 BGB darstellt.

In dem entschiedenen Fall hatte der Antragsgegner einen Blog betrieben, innerhalb dessen er die Aktivitäten des Unternehmens kritisch kommentieren wollte. Nach der Rechtsauffassung des Gerichts sei es nicht von dem Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, sich mit den Aktivitäten des Unternehmens unter einem Domain-Namen auseinandersetzen, die vom Publikum eben gerade wegen der Kombination mit dem Firmenschlagwort dem Namensinhaber, also dem Unternehmen, zugeordnet würde. Dem normal informierten, durchschnittlichverständigen und situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchern sei inzwischen geläufig, dass ein "Blog" ein Internettagebuch ist. Ein erheblicher Teil der Nutzer werde daher die betreffende Domain dem Namensinhaber zuordnen.
Der Umstand, dass die Domain nicht nur den Namen des Unternehmens sondern zusätzlich die Bezeichnung "Blog" beinhalte, führe zu keiner anderen Bewertung des Sachverhalts. Kennzeichnend für die Domain sei nämlich alleine das Unternehmenskennzeichen. Der Zusatz "Blog" werde von den Nutzern rein beschreibend verstanden.


Die Entscheidung des Gerichts gibt Anlass zur Kritik:

Die Einschätzung, der Zusatz "blog" im Domain-Namen sei nicht kennzeichnend ist zwar nachvollziehbar. Wer sich ein wenig auskennt, weiß, was Blogs sind und was sie bedeuten und wird einen "Corporate Blog" des Unternehmens unter der Domain erwarten.
Dem nach wie vor überwiegenden Teil der Internetnutzer dürfte aber gerade nicht bekannt sein, was ein Blog ist. Im Hinblick darauf sind die Schlussfolgerungen des Gerichts nur bedingt schlüssig.
Darüber hinaus weicht die hier vorgestellte Entscheidung von einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin zum Domain-Namen oil-of-elf.de ab. Dort lies das Kammergericht den Anspruch des Öl-Konzerns an der fehlenden Interessenbeeinträchtigung scheitern, da der Nutzer unverzüglich einerseits auf der aufgerufen Seite, andererseits in den Ergebnissen der Suchmaschinen, aufgeklärt wurde, womit er es zu tun hat: eine Informationsseite von Greenpeace. Die vorübergehende Unklarheit in der Zuordnung der Domain bis zum Aufruf der Internetseite begründete aus Sicht des KG Berlin keine hinreichende Interessenbeeinträchtigung.

Die Entscheidung des Hanseatischen OLG läßt nicht erkennen, in wie weit das Gericht die etwaig fehlende Interessenbeeinträchtigung seitens des Unternehmens bei der Entscheidung Berücksichtigung gefunden hat.

 

Dirk Barthelmeß

Rechtsanwalt