Wann liegt eine Mitstörerhaftung für markenrechtsverletzende Domains vor, wenn ein Unternehmen für seine Kunden Domains parkt?

Wettbewerbs- und Markenrecht
27.04.2012301 Mal gelesen
Mit Urteil vom 19.04.2012 (Az.: 2 U 91/11) hat das OLG Stuttgart eine Mitstörerhaftung eines Domain-Parking betriebenen Unternehmens für markenrechtsverletzende Domains bejaht.

Sachverhalt:

 

Die Klägerin, die Inhaberin der deutschen und EU-Wortmarke "KWICK" ist, verlangte von der Beklagten, die Betreiberin eines Domain-Parking-Programms, die Erstattung von Kosten für deren Abmahnung wegen Verletzung ihrer EU-Wortmarke "KWICK" und der deutschen Wortmarke "KWICK", an der sie eine exklusive Lizenz besitzt. Auf der unter dieser Adresse zugänglichen Homepage wurde für Unternehmen geworben, welche mit der Klägerin in unmittelbarem Wettbewerb stehen.

 

Die Klägerin hatte die Beklagte per E-Mail dann über den Rechtsverstoß unterrichtet und sie zur Beseitigung der Störung aufgefordert. Die Beklagte reagierte aber nur dahingehen, dass sie die Vorlage einer Kopie der Markenurkunde forderte, im Übrigen aber untätig blieb.

 

Entscheidung:

 

Das LG hat die Klage stattgegeben und das Berufungsgericht folgte dem LG. Als Begründung wurde angeführt, dass die E-Mail an die Beklagte die Verpflichtung begründet hätte, die Markenrechtsverletzung zeitnah abzustellen. Die Beklagte war ab diesem Zeitpunkt als Störerin anzusehen und sie habe die ihr dann obliegenden Prüfungspflichten verletzt., die ihr auch zuzumuten waren. Der Hinweis in der E-Mail sei ausreichend gewesen.

 

Ferner, so das Gericht, durfte die Beklagte nicht die Vorlage der Markenurkunde verlangen, denn über eine entsprechende Recherche im Internet sei die Markeninhaberschaft problemlos feststellbar gewesen. Abschließend sei eine Zeitspanne von zwei Wochen ausreichend gewesen, die Störung abzustellen.

 

Zur Begründung des Urteils im Einzelnen:

 

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sind:

 

"[.....] die Kosten einer begründeten und berechtigten Abmahnung aus Kennzeichenrecht nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 Abs. 1, 670 BGB erstattungsfähig [.....] Begründet und berechtigt ist die Abmahnung, wenn dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten zum Zeitpunkt der Abmahnung der geltend gemachte Anspruch zustand und die Abmahnung dem Abgemahnten die Möglichkeit bot, eine gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstigere Weise abzuwenden"

    

Die Voraussetzungen, so das OLG, seien hier erfüllt. Hierzu hatte das Gericht  festgestellt, dass:

 

"Aufgrund der klanglichen Identität und der hohen schriftbildlichen Ähnlichkeit und der Verwendung des Zeichens "Kwwick" für identische oder nahezu identische Dienstleistungen, für welche die Gemeinschaftsmarke geschützt ist, ist Verwechslungsgefahr und damit eine Markenverletzung gegeben."

 

Die Beklagte würde aber für diese Verletzung weder als Täterin noch als Teilnehmerin haften, denn:

 

"Ein Host-Provider, der wie die Beklagte ein Domain-Parking-Programm anbietet, wirkt hierdurch bei Kennzeichenverletzungen nicht bewusst und gewollt mit dem Domaininhaber zusammen."

 

Die an die Beklagte verschickte E-Mail hätte auch daran nichts geändert. Die Beklagte sei aber im Hinblick auf die Verletzung des Markenrechts - hier der Rechte der Klägerin aus der Gemeinschaftsmarke - als Störerin anzusehen:

 

"Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. [....]Weiter ist zu berücksichtigen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher oder tatsächlicher Prüfung festgestellt werden kann oder aber für den als Störer in Anspruch Genommenen offenkundig oder unschwer zu erkennen ist."

 

Bei einem Host-Provider wie der Beklagten ergibt sich dabei aus § 7 Absatz 2 TMG keine allgemeine Prüfungspflicht vor einem Hinweis auf eine konkrete Rechtsverletzung, aber:

 

"Wie der Betreiber eines Online-Marktplatzes sind Host-Provider wie die Beklagte aber als Störer verantwortlich, sobald sie Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangen."

 

Abschließend hatte das Gericht festgestellt, dass ein Tätigwerden des Host-Providers nur dann veranlasst sei, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer, d. h. ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung, festgestellt werden kann. Vorliegend hatte das Gericht ein Tätigwerden als veranlasst angesehen und im Ergebnis war die Abmahnung daher berechtigt.


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