Achtung eBay-Händler: Die Verwendung des Wortes „Garantie“ kann wettbewerbswidrig sein

Wettbewerbs- und Markenrecht
07.02.2012288 Mal gelesen
Aus einer weiteren Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm ergibt sich, dass insbesondere Verkäufer bei eBay bei der Verwendung des Wortes Garantie aufpassen müssen. Der bloße Verweis auf eine angeblich bestehende Garantie reicht nicht. Ansonsten müssen Sie mit einer teuren Abmahnung rechnen.

Im vorliegenden Fall handelte ein Händler mit Taschen und bot diese über die Plattform eBay an. Er hatte für ein Angebot die folgende Überschrift verwendet: "Garantie und Widerrufsbelehrung". Dabei wurde der Begriff der Garantie nicht näher erläutert. Ebenso wenig wurde man darüber informiert, in welchen Fällen die Garantie überhaupt greift. Aufgrund dessen wurde er von einem Konkurrenten abgemahnt. Der abgemahnte Taschenhändler klagte daraufhin. Er begehrte die Feststellung, dass der Konkurrent keinen Anspruch auf Unterlassung bezüglich der Verwendung des Begriffes der Garantie bei seinen eBay-Angeboten hat.

Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage des abgemahnten Taschenhändlers mit Urteil vom 15.12.2011 (Az. I-4 U 116/11) ab und hob ein anderslautendes Urteil der Vorinstanz auf. Die Richter bestätigen ihre bisherige Rechtsprechung. Hiernach muss ein eBay Verkäufer genaue Angaben zu der angeblich gewährten Garantie machen und dabei die Konditionen genau benennen. Dies ergibt sich daraus, dass hier durch die Verwendung des Wortes "Garantie"" bereits eine Garantieerklärung im Sinne des § 477 BGB abgegeben wird. Wer das Wort "Garantie" ohne nähere Erläuterung verwendet, handelt wettbewerbswidrig. Er führt die Käufer in die Irre. Diese gehen nämlich bei der Verwendung des Wortes "Garantie" davon aus, dass ihnen nicht nur die nach Gesetz zustehenden Gewährleistungsrechten gewährt werden.

Wer als eBay-Händler beziehungsweise Online-Händler vor Abmahnungen sicher sein möchte, sollte sich durch einen Rechtsanwalt beraten lassen.

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