Wettbewerbsverletzung durch "FCKW frei"-Hinweis

Wettbewerbs- und Markenrecht
16.12.2011605 Mal gelesen
Wer mit dem Hinweis "FCKW frei" wirbt, begeht nach Ansicht des Landgerichts Darmstadt eine Wettbewerbsverletzung.

Das Landgericht Darmstadt hat mit Beschluss vom 06.08.2010 (Az.: 15 O 188/010) entschieden, dass es sich bei der Werbung mit dem Hinweis "FCKW frei" um eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten handelt.

Als Begründung führte das Gericht Folgendes aus:

"(...) Dabei handelt es sich um eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Diese ist ungeachtet der objektiven Richtigkeit der Angabe "FCKW frei" irreführend, da der angesprochene Verbraucher durch die Hervorhebung zu der Annahme veranlasst wird, mit der Eigenschaft des Raumklimageräts als FCKW-frei sei ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen der gleichen Gattung zu den Angeboten von Mitbewerbern verbunden (...)"

Darüber hinaus

"Handelt es sich bei der beworbenen Eigenschaft "FCKW frei" um einen gesetzlich vorgeschriebenen Umstand. Gemäß Art. 4 der EG-Verordnung 2037/2000 vom 29.06.2000 sind das Inverkehrbringen und die Verwendung von FCKW bis auf wenige Ausnahmen verboten. Das Herausstellen des Umstandes, dass kein FCKW enthalten ist, kann bei dem angesprochenen Publikum die irrige Vorstellung hervorrufen, dass es sich um eine Besonderheit des beworbenen Produkts im Vergleich zu Produkten von Mitbewerbern handelt. Dies ist tatsächlich nicht der Fall, da die Verwendung von FCKW in Klimageräten gesetzlich verboten ist. (...)"