Im vorliegenden Fall vertrieb ein Onlinehändler Markenschuhe. Auf seiner Webseite machte er die folgende Preisangabe "Statt 99,95 EUR nur 89,95 EUR". Der genannte Preis von 99,95 EUR war dabei durchgestrichen. Daraufhin erhielt der Händler eine Abmahnung von einem Konkurrenten. Dieser war der Auffassung, dass der Kunde durch diese Angabe in die Irre geführt wird. Auf seinen Antrag untersagte das Landgericht Düsseldorf die Werbung im Wege der einstweiligen Verfügung. Hiergegen legte der Onlinehändler Widerspruch ein.
Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Als Begründung führten die Richter aus, dass eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG bestehe. Es sei nicht klar, auf was sich der angegebene Preis eigentlich beziehe. Nicht geklärt sei, ob es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den früheren Preis handeln würde.