OLG Celle: Fehlende Angabe der Aufsichtsbehörde auf einer Webseite stellt abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar

Wettbewerbs- und Markenrecht
28.09.2011418 Mal gelesen
Da die hiermit einhergehenden Gefahren für Konkurrenten jedoch gering sind, ist nur ein geringer Streitwert (3000 EUR Hauptverfahren bzw. 2000 EUR Eilverfahren) anzusetzen.

Nach einem Beschluss des OLG Celle vom 14.062011 stellt die Nichtangabe der Aufsichtsbehörde im Impressum eines Maklers zwar einen Wettbewerbsverstoß dar. Die Gefahr, dass eine Entscheidung des Verbrauchers zugunsten des Verletzers und zum Nachteil seiner sich gesetzestreu verhaltenden Konkurrenten durch einen entsprechenden Wettbewerbsverstoß nennenswert beeinflusst wird, wird vom Gericht jedoch als gering angesehen, da die Informationspflichten nach § 5 TMG vielmehr dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten diesen.

Demzufolge - so das Gericht - sei ein Streitwert von 3000 EUR (Hauptverfahren) bzw. 2000 EUR (Eilverfahren) angemessen und ausreichend. Daher wies das Gericht den Antrag des Antragstellers auf Festsetzung des Streitwertes auf einen Betrag von 7.500 EUR zurück.