BGH Urteil zum Markenrechtsstreit von „VW“ und „A.T.U.“

08.08.2011 960 Mal gelesen
Ist die Verwendung einer Bildmarke (hier: „VW im Kreis“) nicht erforderlich, um auf die eigenen Angebote aufmerksam zu machen, liegt eine Markenrechtsverletzung vor.

Die Beklagte ist Betreiberin von mehreren hundert markenunabhängigen Reparaturwerkstätten, die PKW-Inspektionsdienstleistungen erbringen und Zubehörteile verkaufen. Sie verwendete für ihre VW-bezogenen Angebote die eingetragene Bildmarke "VW im Kreis". VW selbst bietet allerdings ebenfalls identische Dienstleistungen und Zubehörteile an. Insofern handelte es sich hier um die Benutzung eines identischen Zeichens für identische Waren und Dienstleistungen. (Doppelidentität)

Die für einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch zudem erforderliche Beeinträchtigung einer der Markenfunktionen hat der BGH in der Beeinträchtigung der Werbefunktion gesehen. Durch die Wahrnehmung des VW-Logos auf A.T.U. Angeboten erfolge ein Imagetransfer, der die eingetragene Bildmarke schwäche.

Im Markengesetz ist zwar geregelt, dass der Markeninhaber einem Dritten die Nutzung des Zeichens nicht verbieten kann, wenn die Nutzung innerhalb der anständigen Gepflogenheiten von Gewerbe und Handel erfolgt. Gerade diese Grenze sei aber hier überschritten, da es nach Ansicht der Karlsruher Richter für A.T.U. nicht erforderlich sei, die Bildmarke zu verwenden, um auf die eigenen Angebote hinzuweisen. Vielmehr hätte das Anbringen der Wortmarke "VW" oder "Volkswagen" ausgereicht.

Diese BGH Entscheidung steht nicht zwingend im Widerspruch zu der EuGH Entscheidung BMW/Deenik (C-63/97 vom 23.02.1999), in der festgelegt wurde, dass die Nutzung auch von Bildmarken für die informative Nutzung rechtens sei, wenn sie erforderlich ist. Gerade dieses Merkmal der Erforderlichkeit hat der BGH hier aufgegriffen und verneint.

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