Wettbewerbswidrigkeit der Annahmeverweigerung durch Online-Händler bei unfrankierter Rücksendung von Ware durch Verbraucher

Wettbewerbs- und Markenrecht
14.12.2010749 Mal gelesen
Wer als Betreiber eines Online-Shops einfach nicht die vom Verbraucher zurückgesendete Ware annimmt, muss normalerweise mit einer Abmahnung oder Klage rechnen. Dies gilt jedenfalls, soweit der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt vertrieb ein Online-Händler vor allem Kontaktlinsen und Brillen.

Als ihm ein Kunde in Ausübung seines Widerrufsrechts als Verbraucher unfrankiert die Ware zurückgesendet hatte, nahm er diese einfach nicht an. Dafür erhielt er eine Abmahnung von einem Konkurrenten. Als er dieser nicht nachkam, verklagte ihn dieser vor dem Landgericht Düsseldorf.

 

Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass dieses Verhalten wettbewerbswidrig ist. Zunächst einmal ergibt sich aus der Vorschrift des § 357 BGB, dass der Verbraucher bei Wahrnehmung seines Widerrufsrechts normalerweise nicht die Kosten für die Rücksendung der Ware übernehmen muss. Vielmehr ist dies Sache des Online-Händlers. Etwas anderes kommt nur dann infrage, wenn der Preis der zurückgesendeten Ware maximal 40,- Euro beträgt oder der Käufer trotz Lieferung der richtigen Ware keine Zahlung erbracht hat. Diese Ausnahmen liegen jedoch hier nicht vor. Dadurch hat der Online-Händler nach Ansicht des Landgerichtes Düsseldorf zugleich gegen die wettbewerbsrechtliche Norm des § 4 Nr. 11 UWG verstoßen, so dass ihn der Konkurrent abmahnen bzw. auf Unterlassung verklagen durfte.

  

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2010 Az. 38 O 19/10