Kombinationsangebote auf einer Internetplattform, bestehend aus Motorenöl eines sehr bekannten Sägenherstellers und einer Säge eines Drittherstellers, stellen eine unzulässige Ausbeutung des Rufs des Markeninhabers dar, wenn die Marke im Rahmen des Angebots angegeben wird. Dies hat das Landgericht Stuttgart LG Stuttgart, mit Urteil vom 22.6.2010 (Az.: 17 O 41/10) entschieden.
Die Entscheidung fällt in die Diskussion um kennzeichenrechtsverletzende Benutzungen von Drittmarken und setzt die entsprechende EuGH-Rechtsprechung konsequent um. Wer also wie die Beklagte im Fall des LG Stuttgart die Artikelbezeichnungen (Kurzbeschreibung) für seine internetbasierten Verkaufsofferten, die zum Teil ohne, zum Teil mit einem von einer Marke abweichenden Produkt-/Herstellernamen für ein Verkaufsprodukt versieht, läuft Gefahr, abgemahnt zu werden.
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