Rückforderung eines Geldgeschenks nach Beziehungsende wegen Wegfalls der Geschäfts-grundlage (BGH, Urt. v. 18.06.2019 - X ZR 107/16)

Vertragsrecht
08.08.201916 Mal gelesen
Schenken Eltern ihrer Tochter und deren Lebenspartner Geld für einen Immobilienkauf und scheitert kurz darauf die Beziehung, dann können die Eltern von dem Lebenspartner die Rückzahlung des Geldes wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage verlangen (BGH, Urt. v. 18.06.2019 - X ZR 107/16).

1. Sachverhalt

Die Klägerin und ihr Ehemann sind die Eltern der ehemaligen Lebensgefährtin des Beklagten. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft bestand in der Zeit von 2002 bis 2013. Die Tochter der Klägerin und der Beklagte kauften im Jahr 2011 eine Immobilie zum gemeinsamen Wohnen und zahlten den Kaufpreis mit dem Geld, das sie von der Klägerin und ihrem Ehemann als Geschenk erhalten hatten. Die Tochter der Klägerin und der Beklagte trennten sich Anfang 2013.

2. Wesentliche Entscheidungsgründe

Nach dem BGH steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung des Geldgeschenks wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zu.

Der Anspruch setzt voraus, dass die Geschäftsgrundlage für den Schenkungsvertrag weggefallen ist.

Die Geschäftsgrundlage besteht aus den vertragswichtigen Umständen oder Entwicklungen, die beide Vertragsparteien sich bei Vertragsschluss vorstellen. Die Vorstellung einer Vertragspartei genügt, wenn die andere sie erkennen kann und nicht beanstandet.

Der BGH hat vorliegend die Geschäftsgrundlage für den Schenkungsvertrag, wie folgt, definiert:

Bei der Schenkung eines Grundstücks oder eines Geldbetrages für den Grundstückserwerb an das eigene Kind und dessen Partner hegt der Schenker typischerweise die Erwartung, die Immobilie werde von den Beschenkten zumindest für einige Dauer gemeinsam genutzt.

Nicht maßgeblich ist die Vorstellung, die gemeinsame Nutzung der Immobilie werde erst mit dem Tod eines Partners enden. Denn mit einem Scheitern der Beziehung muss der Schenker rechnen, und die Folgen für die Nutzung des Geschenks gehören zu dem vertraglich übernommenen Risiko einer Schenkung, deren Behaltendürfen der Beschenkte nicht rechtfertigen muss.

Im Streitfall beruht die Feststellung der Vorinstanz, die schenkweise Zuwendung sei in der Erwartung erfolgt, die Beziehung zwischen der Tochter der Klägerin und dem Beklagten werde andauern und das zu erwerbende Grundeigentum werde die "räumliche Grundlage" des weiteren, nicht nur kurzfristigen Zusammenlebens der Partner bilden, auf einer rechtlich möglichen Würdigung des Sachvortrags der Parteien.

Diese Geschäftsgrundlage der Schenkung ist weggefallen, nicht weil die Beziehung kein Leben lang gehalten hat, sondern weil sich die Tochter der Klägerin und der Beklagte schon weniger als zwei Jahre nach der Schenkung getrennt haben und sich die für die Grundstücksschenkung konstitutive Annahme damit als unzutreffend erwiesen hat, die Partner würden die Lebensgemeinschaft nicht lediglich für kurze Zeit fortsetzen.

In einem solchen Fall ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Schenkung nicht erfolgt wäre, wäre für die Schenker das alsbaldige Ende dieses Zusammenlebens erkennbar gewesen. Dann kann dem Schenker regelmäßig nicht zugemutet werden, sich an der Zuwendung festhalten lassen zu müssen, und ist dem Beschenkten, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, seinerseits zuzumuten, das Geschenk zurückzugeben.

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