JS Digital Commerce LLC, Online-Coaching & das BGH-Urteil!Achtung!

Vertragsrecht
02.12.2025 99 Mal gelesen
Nach der Entscheidung des BGH vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) können solche Verträge rechtlich angreifbar sein

Die zunehmende Beliebtheit von Online-Coaching, Mentoring und E-Learning verspricht Teilnehmer:innen Wachstum, Wissen und neue Geschäftschancen — oft gegen hohe Gebühren und mit vielversprechenden Versprechungen. Anbieter wie JS Digital Commerce LLC werben mit Business-Coaching, Trading-Programmen oder „persönlicher Weiterentwicklung“. Doch was viele Kunden nicht wissen: Nach der Entscheidung des BGH vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) können solche Verträge rechtlich angreifbar sein — und oft unwirksam. 


 

Das Urteil grundlegend: Bereits ein Online-Coaching- oder Mentoring-Programm kann als „Fernunterricht“ eingestuft werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind — und in diesem Fall bedarf es einer Zulassung; fehlende Zulassung macht den Vertrag nichtig. 


 

Für Sie als Teilnehmer — oder Mandanten — kann das bedeuten: Gebühren zurückfordern, Chancen auf Schadensersatz oder zumindest Rückerstattung — und eine starke rechtliche Basis, wenn Sie frühzeitig juristische Beratung suchen.


 


 


 


 

Das BGH-Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24): Entscheidung im Detail


 


 


 

✔️ Weshalb der BGH zugunsten des Klägers entschied


 


 

  • Der gebuchte Vertrag war ein neunmonatiges „Business-Mentoring-Programm“, mit Online-Videos, Live-Calls mit Aufzeichnungen, Hausaufgaben, Workshops und Einzel-Coachings.  
  • Der Anbieter verfügte nicht über eine staatliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) – eine zwingende Voraussetzung für Fernunterrichtsangebote.  
  • Der BGH stellte klar: Bei Online-Coaching und Mentoring, bei dem Wissen und Fähigkeiten vermittelt werden, liegt Fernunterricht vor — selbst wenn das Angebot als „Coaching, Mentoring oder Consulting“ bezeichnet wird. Entscheidend sind die inhaltliche Struktur und Leistungserbringung.  
  • Auch Programme, die sich an Unternehmer richten (B2B), fallen unter das FernUSG — das gilt nicht nur für Verbraucher.  
  • Die räumliche Trennung zwischen Anbieter und Teilnehmer ist gegeben: Insbesondere asynchrone Inhalte (Videos, aufgezeichnete Live-Calls etc.) genügen; auch wenn Live-Calls stattfanden, wurden deren Aufzeichnungen zur späteren Nutzung bereitgestellt — damit liegt „Fernunterricht“ vor.  
  • Schließlich erkannte der BGH eine „Lernerfolgskontrolle“ als gegeben an: Die Möglichkeit, in Online-Meetings, per E-Mail oder Gruppenforum Fragen zu stellen, Feedback zu erhalten oder Inhalte nachzuarbeiten — auch das reicht aus.  


 


 


 

⚠️ Folge: Vertrag nichtig & Rückzahlungsanspruch möglich


 


 

Weil der Anbieter keine Zulassung nach FernUSG hatte, erklärte der BGH den Vertrag für nichtig. Das bedeutet: Bereits gezahlte Entgelte können nach Rückabwicklung zurückgefordert werden (§ § 7 FernUSG i.V.m. § 812 BGB). 


 

Zudem: Der Schutz des FernUSG gilt ausdrücklich auch für Unternehmer (B2B). Somit können nicht nur Verbraucher, sondern auch Selbständige oder Firmen Kunden von Online-Coachings Rückforderungen geltend machen – ein bisher oft übersehener Aspekt. 


 


 


 


 

Warum das Urteil auch für Anbieter wie JS Digital Commerce LLC relevant ist — und was das für Betroffene heißt


 


 

Für Anbieter digitaler Coaching- und Mentoring-Programme — darunter auch Firmen wie JS Digital Commerce LLC — bedeutet das Urteil massive rechtliche Risiken:


 

  • Zulassungspflicht: Wer Online-Coaching mit strukturierten Lerninhalten anbietet, muss eine Zulassung nach FernUSG haben. Ohne diese Zulassung sind sämtliche Verträge rechtlich angreifbar.
  • Haftungs- und Rückzahlungsrisiken: Anbieter müssen für bereits erhaltene Zahlungen Rückzahlungen leisten — unter Umständen auch Jahre später. Teilnehmende (Verbraucher wie Unternehmer) können Rückforderungsansprüche geltend machen.
  • Image- und Wettbewerbsrisiko: Nicht zugelassene Anbieter riskieren Abmahnungen, negative Presse und Verlust des Kundenvertrauens — insbesondere nach dem BGH-Urteil.


 


 

Für Teilnehmer hingegen öffnet sich eine neue Rechtslage:


 

  • Wer einen Vertrag mit einem Anbieter wie JS Digital Commerce LLC abgeschlossen hat — mit Online-Kursen, Mentoring, Webinar-Reihen, Videolektionen, Hausaufgaben etc. — sollte seine Unterlagen prüfen.
  • Bei fehlender Zulassung kann Rückzahlung verlangt werden; oftmals bestehen gute Chancen auf Erfolg vor Gericht oder im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung.
  • Auch wenn Sie als Unternehmer tätig sind — das Urteil gilt ausdrücklich auch für B2B-Verträge.

 

Praxistipps für Betroffene & Mandanten — Was Sie jetzt tun sollten

 

  1. Unterlagen sichern
    Verträge, Rechnungen, Zahlungsbelege, Programmbeschreibungen, Werbematerialien und jegliche Kommunikation mit dem Anbieter — je vollständiger, desto besser.
  2. ZFU-Zulassung verlangen bzw. prüfen
    Fragen Sie den Anbieter schriftlich nach der Zulassung gemäß FernUSG (§ 12). Weist er diese nicht nach, ist der Vertrag potenziell nichtig.
  3. Rechtliche Prüfung vornehmen lassen
    Lassen Sie eine juristische Einschätzung vornehmen — gerade bei hohen Beträgen oder mehreren Teilnehmer:innen lohnt sich das häufig.
  4. Rückzahlung und/oder Schadensersatz geltend machen
    Unter Berufung auf das Urteil des BGH (Az. III ZR 109/24) und auf § 7 FernUSG i.V.m. § 812 BGB kann Rückzahlung verlangt werden; ggf. auch Schadensersatz.
  5. Gegebenenfalls Gruppenvorbereitung
    Bei vielen Betroffenen desselben Coachings kann ein gemeinsames Vorgehen sinnvoll sein — Kosten und Erfolgschancen verteilen sich besser.


 


 


 


 


 

Fazit: BGH-Urteil – Chance für Betroffene, Risiko für Anbieter wie JS Digital Commerce LLC


 


 

Das BGH-Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) ist ein Wendepunkt für die gesamte Online-Coaching- und Mentoring-Branche — und ein starkes Instrument für alle, die möglicherweise Opfer unseriöser Angebote geworden sind. Wer gelernt, bezahlt und enttäuscht wurde, hat jetzt reale Chancen, sein Geld zurückzuerhalten.


 

Unsere Rechtsanwaltskanzlei steht ihnen jederzeit für eine kostenlose Ersteinschätzung zur Verfügung.