Die Ausgangslage:
Gemäß § 8 Abs.1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen,...(Absatz 4)
aber:
Was sich beim ersten Lesen als scharfes Schwert des Arbeitnehmers zur "quasi einseitigen Reduzierung der Arbeitszeit" anhört, wird beim Lesen des 2.Halbsatzes des Absatzes 4 relativiert..."... soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen."
Tatsächlich wird dieser Rettungsanker immer wieder von den Unternehmen genutzt, den Teilzeitanspruch des Arbeitnehmers zu negieren und abzulehnen. Dabei erfolgt die Ablehnung oftmals mit dem Argument,der betriebliche Ablauf lasse eineTeilzeittätigkeit auf diesem Arbeitsplatz nicht zu. Einen Sonderfall bieten die Dienstleistungsbranchen, z.B. der Einzelhandel. Hier wird häufig mit den Worten argumentiert, für den Kunden müsse gewährleistet sein,während der Ladenöffnungszeiten immer denselben Verkäufer kontaktieren zu können...
Dieser Argumentation muss entgegengehalten werden, dass die Ladenöffnungszeiten in der Regel von der tariflichen Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers abweichen, so dass sich dieses unternehmerische Konzept tatsächlich nicht durchführen lässt. Legt man Ladenöffnungszeiten von 9.00 Uhr bis 20.30 Uhr zugrunde, kommt man allein an den Tagen von Montags bis Freitags auf insgesamt 57,5 Stunden (inkl. Pausenzeiten) wöchentlich. Der Manteltarifvertrag Einzelhandel NW legt eine wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden fest. Auch einzelvertragliche Abreden bei Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich des Tarifvertrages fallen, werden im Hinblick auf § 3ArbZG von dieser Wochenstundenzahl abweichen, sofern sie wirksam sein wollen...
Ergo:
Es empfiehlt sich daher, den Begründungen des Arbeitgebers kritisch zu begegnen und das vorgebrachte Konzept auf seine Durchführbarkeit zu überprüfen. Glücklicherweise sind diesbezüglich auch die Arbeitsgerichte äußerst restriktiv. Der Arbeitnehmer bleibt aber bei einer Weigerung des Arbeitgebers zunächst auf die gerichtliche Geltendmachung seines Teilzeitanspruches angewiesen. Unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer empfiehlt es sich daher, den Antrag auf Verringerung noch weit vor den gesetzlich festgelegten 3 Monaten zu stellen. Insbesondere in Elternzeit befindliche Arbeitnehmer sollten frühzeitig über das Schicksal ihres Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Elternzeit nachdenken und eine Regelung finden...
Nur so kann gewährleistet werden, dass ein Gesetzeszweck des § 8 TzBfG erreicht wird, nämlich die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern...
O. Stemmer
Fachanwalt für Arbeitsrecht