Freien-AGB der Braunschweiger Zeitung sind ungültig

Vertragsrecht
01.02.2012394 Mal gelesen
Das Landgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 21.09.2011 (Az.: 9 O 1352/11) den Streit zwischen dem Braunschweiger Zeitungsverlag und den Gewerkschaften Deutscher Journalisten-Verband sowie der ver.di entschieden.

Demnach sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Verlag für freie Autoren und Fotografen verwendet, unter vielen Gesichtspunkten unwirksam (§ 307 BGB, § 8 Abs. 1 i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG). Das Gericht hat dem Verlag untersagt, diese (u.a.) Klauseln weiter zu benutzen:

Freie Journalisten haben das Recht auf eine angemessene Vergütung

Die Regelung, nach der mit einem Pauschalhonorar von 40 Cent pro Druckzeile alle Urheber- und Verwertungsrechte abgegolten sind, verstößt gegen die gesetzlichen Bestimmungen des Urhebervertragsrechts, denn die ausdrückliche Aufnahme des Prinzips der angemessenen Vergütung in den Gesetzestext rechtfertigt es nunmehr, darin ein vom Gesetzgeber vorgegebenes Leitbild zu erkennen. Im Übrigen ist der Urheber seit 2002 ausnahmslos an jeder Nutzung seines Werkes zu beteiligen.

Beiträge von Journalisten dürfen nicht aus unklar formulierten Gründen abgelehnt werden

Der Verlag benutzte eine Klausel, die besagt, dass Leistungen von freien Journalisten aus inhaltlichen, qualitativen oder rechtlichen Gründen abgelehnt werden können. Hierin sahen die Richter eine intransparente Regelung, die die Journalisten unangemessen benachteiligt. So hätten z.B. die freien Journalisten aufgrund der Formulierung nicht die Möglichkeit, vorab einzuschätzen, was mit "inhaltlichen Gründen" gemeint ist. Der Verlag könne sich damit einseitig vom Vertrag lösen bzw. die Vergütung verweigern und der Journalist trage somit das Risiko für den Beitrag, und zwar selbst dann, wenn die Gründe für eine Ablehnung innerhalb des Verlags zu suchen sind.

Nutzungsrechte für die Werke der Journalisten gehen auf den Verlag über

Eine weitere Vertragsbedingung räumte dem Verlag das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht an allen Urheberrechten und verwandten Schutzrechten ein. Nach Ansicht der Richter ist eine umfangreiche Übertragung von Rechten grundsätzlich gesetzeskonform. Jedoch gehe eine Übertragung von Nutzungsrechten für die Werbung und für Werbemittel, die nicht unmittelbar das Tätigkeitsgebiet des Verlages betreffen, zu weit.

Gesetzliche Pflicht zur Namensnennung des Urhebers zwingend

Die Vertragsbedingung "Das Recht auf Nennung als Urheber ist ausgeschlossen" ist darüber hinaus ebenfalls unwirksam. Zwar könne der Journalist im Einzelfall auch selbst auf die Namensnennung verzichten, die formularmäßige standardisierte Verzichtsklausel sei allerdings nach Auffassung der Richter mit den persönlich-geistigen Interessen des Urhebers unvereinbar.