Hinweise zur Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) und Einkaufsbedingungen (EB)

Vertragshändlerrecht
15.11.20057689 Mal gelesen

1. Einbeziehung

AGB/EB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihre Geltung wirksam vereinbart wird (so genannte Einbeziehungsvereinbarung). Erforderlich ist ein ausdrücklicher und gut sichtbarer Hinweis auf die Einbeziehung der AGB/EB. Es ist empfehlenswert, den Bezug auf die AGB/EB auf allen einschlägigen Schriftstücken, also den Angeboten, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen usw. zu vermerken, wobei folgende Formulierungen verwendet werden können:

Angebot: "... unter Zugrundelegung unserer beigefügten / umseitig abgedruckten AGB unterbreiten wir Ihnen folgendes Angebot...".

Auftragsbestätigung: "...Unter Zugrundelegung unserer beigefügten / umseitig abgedruckten AGB bestätigen wir Ihren Auftrag vom ... wie folgt ...".

Lieferschein: "Wir lieferten Ihnen unter Zugrundelegung unserer beigefügten / umseitig abgedruckten AGB ...".

Bei der Verwendung von EB lauten die Formulierungen:

Bestellung: "... Unter Zugrundelegung unserer beigefügten / umseitig abgedruckten Einkaufsbedingungen (EB) bestellen wir bei Ihnen: ..."

Angebotsannahme / Auftragsbestätigung: "... Unter Zugrundelegung unserer beigefügten / umseitig abgedruckten Einkaufsbedingungen (EB) nehmen wir Ihr Angebot vom ... an ...".

Der Abdruck der AGB auf der Rückseite der Formulare oder die Beifügung ist zwingend erforderlich gegenüber privaten Endverbrauchern. Bei Geschäften zwischen Unternehmern reicht die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme, also z. B die Möglichkeit des Abrufs im Internet.

Eine Bestimmung, wonach ausschließlich eigene AGB/EB gelten, ist als so genannte Abwehrklausel zulässig. Beruft sich der Vertragspartner trotz der Abwehrklausel selbst auf eigene AGB/EB, besteht ein Einigungsmangel hinsichtlich der Einbeziehung der AGB/EB. Der Vertrag mit den individuell vereinbarten Bedingungen wie Liefermenge, Preis usw. kommt trotzdem zustande. Die mangelnde Einigung über die anwendbaren AGB/EB hat jedoch zur Folge, dass in den Punkten, in denen sich die Geschäftsbedingungen beider Vertragsparteien widersprechen, die gesetzlichen Vorschriften gelten. Man sollte deswegen trotz einer Abwehrklausel des Geschäftspartners immer zu den eigenen AGB/EB bestätigen, um sich den Vorteil der gesetzlichen Bestimmungen zu sichern. Dies funktioniert nur dann nicht, wenn der Geschäftspartner aufgrund seiner Verhandlungsposition die Einbeziehung seiner AGB/EB mittels einer Rahmenvereinbarung erzwingen kann. In diesem Fall kann es u. U. günstiger sein, dessen AGB/EB voll zu akzeptieren, anstatt darüber zu verhandeln, um sich die gesetzliche Inhaltskontrolle zu erhalten. Denn jede Klausel, über die verhandelt und die dann schließlich doch anerkannt wird, kann zur uneingeschränkt gültigen Individualvereinbarung werden.

2. Eigentumsvorbehalt

Die Rechtsprechung erkennt an, dass sich der einfache Eigentumsvorbehalt gegen eine Abwehrklausel in den Einkaufsbedingungen des Kunden durchsetzt. Wenn der Vorbehalt auf den Lieferscheinen abgedruckt ist, ist er zudem als "nachträglicher" Eigentumsvorbehalt wirksam. Deshalb ist der Abdruck der AGB auch auf den Lieferscheinen wichtig.

Etwas anderes gilt jedoch für den verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt (Eigentumsvorbehalt an der für die Vorbehaltsware erlangten Forderung oder neu hergestellten Sache). Scheitert die Einbeziehung der AGB an einer Abwehrklausel des Kunden, muss der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt individuell vereinbart werden.

3. Lieferfristen

Individualvereinbarungen gehen den entsprechenden AGB vor. Wichtig ist dies besonders für den Fall von Lieferfristen. Wird dem Kunden eine verbindliche Lieferfrist oder ein verbindlicher Liefertermin zugesagt, so ist eine Einschränkung in AGB wirkungslos. Falls möglich, sollte bei der Lieferfrist individuell die Einschränkung "ca." o. ä. vermerkt werden.

4. Zahlungsfristen

Es ist ratsam, in Rechnungen definitive Zahlungsfristen oder Zahlungstermine auszuweisen. Bei Überschreitung dieser Fristen / Termine tritt gem. § 286 Abs. 2 BGB automatisch Zahlungsverzug ein. Eine Regelung der Verzugsfolgen in den AGB ist nicht erforderlich. § 288 Abs. 2 BGB sieht im unternehmerischen Verkehr Verzugszinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vor. Gegenüber Verbrauchern beträgt die Zinshöhe 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz wird jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres angepasst.

5. Umsatzsteuer

Was die vereinbarte Vergütung betrifft, sollte bereits im Angebot klargestellt werden, dass sich der angegebene Preis zuzüglich Umsatzsteuer versteht. Es ist davon auszugehen, dass auch zwischen Unternehmern immer noch kein Handelsbrauch des Inhalts besteht, dass zusätzlich zum vereinbarten Preis immer Umsatzsteuer zu zahlen ist. Umsatzsteuer kann zusätzlich nur verlangt werden, wenn es ausdrücklich vereinbart wird.

6. Haftungsbegrenzung

Die Möglichkeit der Haftungsbegrenzung durch AGB wurde durch die Schuldrechtsreform weiter eingeschränkt. Bei Tod oder Körperschäden ist jede Haftungsbegrenzung unzulässig (§ 309 Ziff. 7 a BGB). Nach wie vor für zulässig gehalten wird die Begrenzung der Haftung für Sach- und Vermögensschäden, die nicht an der Leistung selbst entstehen (Folgeschäden) auf den voraussichtlichen Umfang.

7. Produkt- / Leistungsbeschreibung

AGB ersetzen nicht eine präzise Leistungsbeschreibung. Gewöhnlich enthalten Angebot, Bestellung oder Auftragsbestätigung eine Beschreibung der Leistung. Dabei wird auch Bezug genommen auf Kataloge, Prospekte, technische Unterlagen oder industrielle Normen. Je komplizierter und komplexer ein Produkt ist, umso detaillierter und umfangreicher muss die Produkt- / Leistungsbeschreibung sein. Vorsorglich sollte sie auch Verwendungsbeschränkungen enthalten. Wenn und soweit keine Beschaffenheit oder Verwendung vereinbart wird, kommt es darauf an, ob sich das Produkt für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 BGB). Hier besteht für den Verkäufer das Risiko der Haftungserweiterung, wenn er seine Leistungspflicht nicht im Rahmen einer exakten Produkt- / Verwendungsbeschreibung einschränkt.

8. Auslands-AGB/EB

Deutsche AGB/EB sind nicht ohne weiteres für Geschäfte mit ausländischen Kunden geeignet.

In vielen Ländern sind AGB/EB schon unwirksam, wenn sie nicht in der Landessprache verfasst sind. Die Auslands-AGB/EB dürfen auch nicht von wesentlichen Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) abweichen, selbst wenn die Anwendung des CISG in den AGB/EB ausgeschlossen wird. Außerdem müssen die AGB/EB bei sämtlichen Auslandsgeschäften beigefügt werden; der bloße Hinweis auf die Einbeziehung der AGB/EB genügt nicht.

Manche ausländische Rechtsordnungen sehen vor, dass AGB/EB nur durch besondere zusätzliche Unterzeichnung wirksam in den Vertrag einbezogen werden können. In einigen Ländern kann der einfache oder der verlängerte Eigentumsvorbehalt entweder gar nicht oder nicht durch AGB wirksam begründet werden. Hier sind von Fall zu Fall besondere individuelle Vereinbarungen zu treffen.

Stand: 11/2005  RA Alexander Marterer, Wertheim