Versicherer kann nicht wahllos auf andere zumutbare Berufe verweisen

Versicherungsrecht
15.04.2010876 Mal gelesen
Das LG Coburg hat sich in seiner Entscheidung vom 21.08.2009 (11 O 480/05) mit der immer wieder auftauchenden Frage nach den Voraussetzungen und Grenzen der Verweisbarkeit bei Berufsunfähigkeitsversicherungen beschäftigt.

Im Fall des wegen eines Bandscheibenvorfalls berufsunfähigen Elektrikers meinte der Versicherer, diesen darauf verweisen zu können, als Baumarktfachverkäufer in einer Elektroabteilung, als Mitarbeiter im Autoverleih, in einem Copy- oder mail-Center oder gar als Garagenwart und Hausmeister zu arbeiten. Eine derartige Verweisungpraxis tätigen Versicherer zu Lasten der Versicherten leider gern und häufig, die Fülle der gerichtlichen Entscheidungen deutet auf die Virulenz dieser Thematik hin. Das Langericht Coburg hat den Berufsunfähigkeitsversicherer jedoch zu Rentenzahlungen verurteilt und dabei begründet, dass der Elekriker nicht auf die genannten Tätigkeiten verwiesen werden könne. Maßgeblich für die Frage der Verweisbarkeit, welch meist durch Sachverständigengutachten beantwortet würde, sei das sog. Leistungs- und Tätigkeitsbild der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit. Zudem seien insbesondere die Ausbildung, die soziale Wertschätzung, die (nachzuweisende) Einkommenshöhe, Aufstiegs- und Karrierechancen sowie körperliche Fähigkeiten und eine verweisungsbedingt etwaig drohende Verschlechterung des der Gesundheitszustand beachtlich. Fazit: Ein Elekriker mit qualifizierter Fachausbildung und jahrelanger berufstypischer Spezialtätigkeit bei gutem Einkommen und Ansehen soll demnach keinesfalls Hilfs- oder Ergänzungsarbeiten ausführen müssen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Der Rechtsanwalt eines berufsunfähigen Versicherten muss in Ansehung der erheblichen Darlegungs- und Beweislast sorgfältig und umfassend vortragen und insbesondere die mannigfaltigen Klippen im Rahmen der aufwändigen Berufsunfähigkeitsverfahren, bei denen es häufig um beträchtliche, existenzsichernde Rentenzahlungen geht, gekonnt umschiffen, um die Ansprüche des Mandanten durchsetzen zu können. Hierfür sollten sich betroffene Versicherte ausschließlich und unmittelbar nach den ersten Anzeichen oder Vorliegen einer Regulierungsweigerung des Versicherer an einen auf diese versicherungsrechtliche Materie spezialisierten und erfolgreich tätigen Rechtsanwalt wenden.


Almuth Arendt-Boellert
Rechtsanwältin