Kein Mitverschulden des Schadens bei einer Motorradfahrt ohne Schutzkleidung

Versicherungsrecht
22.07.201917 Mal gelesen
Weil ein Motoradfahrer keine Schutzkleidung an den Beinen getragen hatte, verweigerte der Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeuges ihm den vollen Schmerzensgeldanspruch mit der Begründung, er müsse sich ein Mitverschulden im Hinblick auf die Unfallfolgen anrechnen lassen...

Weil ein Motoradfahrer keine Schutzkleidung an den Beinen getragen hatte, verweigerte der Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeuges ihm den vollen Schmerzensgeldanspruch mit der Begründung, er müsse sich ein Mitverschulden im Hinblick auf die Unfallfolgen anrechnen lassen. Dagegen klagte der Motoradfahrer mit Erfolg.

Das Landgericht Frankfurt am Main (2-01 S 118/17)bestätigte, dass nur das Tragen eines Schutzhelmes gesetzlich vorgeschrieben sei. Für Schutzkleidung gäbe es keine vergleichbare Regelung, was zwar als Begründung nicht ausreiche, um dem Verletzten von einem Mitverschulden freizusprechen. Aber auch im Hinblick auf die Sorgfaltspflichten eines Verkehrsteilnehmers habe der Motoradfahrer sich nichts zuschulden kommen lassen.

Das Gericht sah es als seine alleinige Aufgabe an, zu prüfen, ob dem Verletzten die Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt vorgeworfen werden könne, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Natürlich könne der Verletzte davon ausgehen, dass erweiterte Schutzkleidung einen größeren Schutz biete, dies würde aber nirgendwo gesetzlich gefordert und die eigenmächtige Forderung der Versicherung darüber sei daher unverhältnismäßig.

Ansonsten könne diese einem Verletzten per se ein Mitverschulden anlasten, wenn er objektiv sinnvolle und allgemein zugängliche Schutzmöglichkeiten nicht angewandt habe. So könnte beispielsweise einem Fahrradfahrer, der keinen Helm trägt oder einem Skifahrer, der keinen Oberkörperprotektor trägt, ebenfalls regelmäßig ein Mitverschulden entgegengehalten werden. In all diesen Fällen müsste man also beinahe ausnahmslos ein Mitverschulden des Geschädigten annehmen.

Dies wird jedoch vielfach von den Gerichten abgelehnt. So auch in diesem Fall, weshalb der Motorradfahrer einen vollen Anspruch auf Schmerzensgeld zugesprochen bekam.

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