Gebäudeversicherung: Anspruch auf Neuwertspitze auch bei abweichender Bauweise

Rechtsanwalt Christof Bernhardt
12.09.2018113 Mal gelesen
OLG Dresden: Auszahlung der Neuwertspitze in der Gebäudeversicherung auch, wenn anstelle eines zweigeschossigen Wohnhauses ein Bungalow mit Flachdach erstellt wird (Az.: 4 U 1779/17).

In Gebäudeversicherungen ist regelmäßig eine strenge Wiederherstellungsklausel vereinbart. Dadurch soll die Auszahlung der Neuwertspitze davon abhängig gemacht werden, dass das Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung wiederhergestellt wird und die Neuwertspitze nicht dazu genutzt wird, das Gebäude auf Kosten des Versicherers erheblich zu verbessern. Das heißt aber nicht, dass das Gebäude in der gleichen Bauweise und Form wiederrichtet werden muss.

Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 29. Mai 2018 entschieden, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung der Neuwertspitze in der Gebäudeversicherung bei Vereinbarung einer strengen Wiederherstellungsklausel auch dann vorliegen, wenn anstelle eines zweigeschossigen Wohnhauses ein Bungalow mit Flachdach erstellt wird (Az.: 4 U 1779/17).

In dem zu Grunde liegenden Fall war ein Einfamilienhaus mit Keller, Erdgeschoss, Dachgeschoss und Satteldach abgebrannt. Die Klägerin ließ an gleicher Stelle ein neues Gebäude errichten - allerdings einen Bungalow mit Flachdach und ohne Keller. Die Wohnfläche erhöhte sich dadurch im Vergleich zu dem alten Gebäude. Der Versicherer war daher der Meinung, dass er nicht zahlen müsse. Das neue Gebäude sei mit dem alten nicht vergleichbar, die Voraussetzungen der strengen Wiederherstellungsklausel lägen nicht vor.

Die Klage der Versicherungsnehmerin scheiterte vor dem Landgericht Dresden, das OLG Dresden gab der Klage allerdings statt. Das neue Gebäude sei gleicher Art und Zweckbestimmung wie das alte, so das OLG. Eine modernere Bauweise werde durch die Wiederherstellungsklausel nicht ausgeschlossen. Der neue Bungalow werde wie das alte Gebäude auch zu Wohnzwecken genutzt. Die Nutzfläche weiche mit 25 Prozent nicht wesentlich von der des alten Gebäudes ab und eine Abweichung der Nutzfläche von bis zu 40 Prozent bei etwa gleichbleibender Größe des umbauten Raums sei nicht erheblich, so das OLG Dresden.

"Auch andere Gerichte haben schon entschieden, dass eine vertretbare Vergrößerung der Wohnfläche und geänderte Bauweise zulässig sind und der Versicherer die Leistung deshalb nicht verweigern kann", erklärt Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Fachanwalt für Versicherungsrecht bei der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

 

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