Was erhalten Verbraucher beim Widerspruch gegen Lebensversicherungs- und Rentenversicherungsverträge

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23.03.201863 Mal gelesen
Lebensversicherungen und Rentenversicherungen, die in den Jahren 1994 bis 2007 abgeschlossen wurden, können rückabgewickelt werden, wenn die Verbraucher über ihr Recht zum Widerspruch nicht ordnungsgemäß belehrt wurden.

Bei einem wirksamen Widerspruch  erhalten die Anleger ihre Versicherungsprämien zurück. Allerdings gibt es auch Abzüge die Versicherungen bei der Rückabwicklung der Verträge vornehmen dürfen.

 

Anrechnung von genossenem Versicherungsschutz

Der für Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits mit Urteil vom 7. Mai 2014 (Az. IV ZR 76/11) entschieden, dass sich Versicherungsnehmer nach einem wirksamen Widerspruch den bis zur Beendigung des jeweiligen Vertrags genossenen Versicherungsschutz für das Berufsunfähigkeits- oder Todesfallrisiko anrechnen lassen müssen.

 

Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag sind abzuziehen

Der Versicherungsnehmer muss sich, so das höchste deutsche Zivilgericht, zusätzlich die Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag, die der Versicherer an das Finanzamt abgeführt hat, als Vermögensvorteil anrechnen lassen.

 

Verwaltungs- und Abschlusskosten können nicht abgezogen werden

Weiteren Positionen, die die Versicherungen gerne in Abzug bringen wollten, hat der Bundesgerichtshof seine Zustimmung versagt. Dies gilt insbesondere für die in der Regel extrem hohen Abschluss- und Verwaltungskosten. Auch Ratenzahlungszuschläge können von den an den Kunden herauszugebenden Versicherungsprämien nicht abgezogen werden.

Die Ansprüche der Versicherungsnehmer umfassen auch die durch die Versicherer tatsächlich gezogenen Nutzungen. Der Versicherungsnehmer trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Bewährt hat es sich, mit der vom Versicherer im jeweiligen Jahr erzielten Anlagerendite bei eigenen Vermögensanlagen oder der Eigenkapitalrendite der Versicherungsgesellschaft zu argumentieren.

 

Der Weg für Klagen ist offen

Nachdem wesentliche Fragen zur Berechnung der Ansprüche der Versicherungsnehmer, die dem Zustandekommen Ihres Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag nachträglich widersprochen haben, geklärt sind, steht der Erklärung des Widerspruchs und der Durchsetzung der entsprechenden Ansprüche nichts mehr im Weg.

 

Kostenlose Erstberatung

Ob bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen der Widerspruch noch möglich und damit eine Rückabwicklung des Vertrages durchsetzbar ist, prüfe ich für Sie gerne im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung.

 

Ich bin Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und verfüge über 20 Jahre Erfahrung mit den Problemen von Anlegern. Lassen Sie sich von mir beraten, welche Möglichkeiten Sie haben, um Ihrem Versicherungsvertrag zu widersprechen und Ihr Geld zurückzuholen. Im Rahmen einer kostenlosen und unverbindlichen Erstberatung informiere ich Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten und Erfolgsaussichten. Unter 06223-7298080 und info@nittel.co  stehe ich Ihnen zur Verfügung.

 

Mehr Informationen zum Widerspruch bei Renten- und Lebensversicherungen erhalten Sie auf www.anwalt-widerruf.de