Wer zahlt bei der Entwendung von Gegenständen aus dem Auto?

Versicherungsrecht
12.02.2018103 Mal gelesen
Die Kfz-Haftpflichtversicherung, die für Fremdschäden haftet, welche man mit dem eigenen Auto verursacht hat, ist für jeden Fahrzeughalter in Deutschland Pflicht. Schäden am eigenen Auto werden von der reinen Haftpflichtversicherung allerdings nicht abgedeckt. Folgerichtig haftet...

Die Kfz-Haftpflichtversicherung, die für Fremdschäden haftet, welche man mit dem eigenen Auto verursacht hat, ist für jeden Fahrzeughalter in Deutschland Pflicht. Schäden am eigenen Auto werden von der reinen Haftpflichtversicherung allerdings nicht abgedeckt. Folgerichtig haftet sie also auch nicht für einen Diebstahl des eigenen Fahrzeugs oder beim Diebstahl von Gegenständen aus dem Auto.

Sollte es zu solch einem Fall gekommen sein, gilt es, als allererstes die Polizei zu verständigen, welche dann eine Spurensicherung vornehmen kann. Kann der Täter dadurch überführt werden, muss er für den verursachten Schaden aufkommen. Da dies natürlich häufig nicht möglich ist, stellt sich die Frage, wer sonst für die Schäden aufkommt.

Für Einbruchsschäden am Fahrzeug kann die Teilkaskoversicherung in Anspruch genommen werden. Ebenso, falls das gesamte Auto gestohlen wurde. Die Vollkaskoversicherung übernimmt darüber hinaus auch Schäden die durch bloßen Vandalismus entstanden sind.

Für Gegenstände, die aus dem Autogestohlen wurden und die nicht fest installiert waren, gibt es bei beiden Versicherungen dagegen regelmäßig keinen Versicherungsschutz.

Hier würde - wenn überhaupt - die Hausratversicherung helfen. Aber nur wenn es sich um Gegenstände des Hausrats handelt und die Sachen an sich gut gesichert waren.

Davon würde man beispielsweise ausgehen, wenn etwas aus einem verschlossenen Fahrzeug, das sich in einer privaten geschlossenen Garage befand, gestohlen wurde. Wenn das Auto im öffentlichen Straßenverkehr stand und dann eingebrochen wurde, fühlt die Hausratversicherung sich in der Regel nicht verantwortlich. Allerdings kann auch hier bei Vereinbarung entsprechender Klauseln im Vertrag ausnahmsweise Versicherungsschutz bestehen - ein Blick ins Kleingedruckte kann sich also lohnen.

Rechtsanwalt Dr. Maubach informiert rund um alle Fragen zum Versicherungsrecht und steht für eine Beratung und Vertretung gerne zur Verfügung.