Widerspruchsrecht bei Renten- und Lebensversicherungen und die finanziellen Vorteile

Versicherungsrecht
17.05.201728 Mal gelesen
Widerspruchsrecht bei fehlerhafter Widerspruchsbelehrung und die daraus sich ergebenden Vorteile.

Insbesondere seit dem Jahre 1998 geht es um das Widerspruchsrecht von Renten- und Lebensversicherungen. Der Kampf vor den Gerichten ist lange und noch nicht beendet und leider gingen über mehrere Jahre auch viele Prozesse von Anwälten verloren, da die Rechtsfragen insbesondere aufgrund zweier europäischen Verbraucherrichtlininen durch die deutshen Gerichte nicht dem EUGH vorgelegt wurden.

Mittlerweile seit dem Jahre 2014 wurde zumindest ein Teil der Rechtsfragen über den EUGH geklärt und durch den BGH bestätigt. Was der EUGH bis heute mangels Vorlage an den EUGH nicht klären konnte ist die Frage, ob das Policenmodell europarechtswidrig ist. Die Generalanwältin beim EUGH hat sich dennoch in einem anderen Verfahren klar dahingehend geäußert, dass das Policenmodell europarechtswidrig ist.

Dies nur als kurze Hinweise zur "Geschichte", da der Verfasser seit fast 10 Jahren mit der Materie engstens vertraut und beschäftigt ist und viele Prozesse für Mandanten geführt hat.

Die Prozesse waren immer notwendig. Auch heute nach dem Urteil des EUGH und einer ganzen Anzahl von Urteilen des BGH zu Einzelfragen ist es eher die Ausnahme, dass eine Versicherung ein Widerspruch vorgerichtlich anerkennt und dessen Folgen umsetzt.

Maßgebend ist, ob die Belehrung im Lebensversicherungsvertrag fehlerhaft ist. Ist dies der Fall dann besteht ein Anspruch auf Rückabwicklung nach einem Widerspruch.

Was die Lebensversicherungen in den letzten Jahren bieten (Stichworte: historisches Zinstief, Garantieverzinsung) dürften vielen bekannt sein. Und bei einer Kündigung gibt es nur den Rückkaufswert zurück. Nicht wenige Versicherungsnehmer haben deshalb auch Beitragsfreistellungen beantragt.

Als Alternative besteht immer die Prüfung, ob ein Widerspruchsrecht besteht. Auch nach einer Kündigung ist noch ein Widerspruch möglich.

Der Widerspruch hat im Vergleich zu einer Kündigung mehrere Vorteile aber insbesondere erbringt der Widerspruch einen teilweise sehr großen finanziellen Vorteil. Dieser ist insbesondere von der Laufzeit und von den gezahlten Beiträge abhängig. Dieser Vorteil ist vorallem dadurch bedngt, dass alle Prämien zurückbezahlt werden müssen und die gezahlten Prämien werden darüberhinaus verzinst, da die Lebensversicherung damit arbeiten konnte und Nutzungen (Gewinne durch das Arbeiten mit dem Geld) aus den Prämien gezogen hat.

Der Verfasser kennt Zahlen welche große Anzahl von Versicherungen falsche Belehrungen aufweisen. Ist der Versicherungnehmer mit der Versicherung oder deren Verlauf etc. nicht zufrieden so kann ihm nur empfohlen werden zunächst als ersten Schritt die Belehrung prüfen zu lassen.

Erwähnt sei hier noch, dass ähnlich wie im Darlehensrecht der Gesetzgeber irgendwann auf die Idee kommen könnte das Widerspruchsrecht zu befristen. Weiter sei erwähnt, dass das Widerrufsrecht zwar unbefristet besteht aber immer wieder und fast durchgängig die Einrede der Verwirkung eingebracht wird. Damit der Tatbestand einer Verwirkung nicht eingreift kann generell trotz fehlender Widersrpruchsfrist dem Versicherungsnehmer nur empfohlen werden sich von einem auf diesem Gebiet versierten Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Rechtsanwalt Peter Ganz-Kolb

Rechtsanwalt Ganz-Kolb ist Inhaber der Kanzlei Ganz-Kolb

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Schwerpunktmäßig ist Rechtsanwalt Ganz-Kolb seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts, des Bankrechts und des Anlegerschutzes tätig. Durch fachspezifische Tätigkeiten bei Banken etc. (z. B. 7-jährige Tätigkeit bei einem großen Discount-Broker/Wertpapierbank) sind auch umfangreiche und praktische Produktkenntnisse, Kenntnisse der Vertriebsabläufe etc. vorhanden. Dies beginnt bei einer atypisch stillen Beteiligung und endet bei den Zertifikaten.