BGH: Das Verschweigen eines Vorschadens führt nicht immer zur Leistungsfreiheit des Versicherers

Versicherungsrecht
30.08.20072088 Mal gelesen

In zwei neuere Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, wann der Versicherer im Falle eines verschwiegenen Vorschadens leistungsfrei ist.

Was war geschehen? Der Versicherungsnehmer begehrte Leistungen aus einer Vollkaskoversicherung, weil sein Kfz gestohlen worden war. In der Schadensanzeige beantwortete er die Frage des Versicherers nach Vorschäden mit "Nein", obwohl das Fahrzeug nur 8 ½ Monate zuvor bei einem Unfall beschädigt worden war.

Der Vorschaden war dem Versicherer zwar bekannt, da er selbst den Schaden reguliert hatte. Gleichwohl lehnte der Versicherer die Leistung wegen der falschen Angabe ab und berief sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung. Hiermit war der Versicherungsnehmer nicht einverstanden und klagte die Versicherungsleistung ein.

Zu Recht, so der BGH (Urteil vom 11.07.2007, IV ZR 332/05), welcher der Klage stattgab. Wenn der Versicherer den verschwiegenen Vorschaden in allen Einzelheiten kennt, weil er diesen selbst reguliert hat, besteht kein Aufklärungsbedürfnis.

Anders ist es jedoch, wenn der Versicherer vom dem Schaden nicht aufgrund eigener Regulierung, sondern durch Abfrage der Uniwagnis-Datei oder auf sonstigem Wege Kenntnis erlangt. Derartige anderweitige Erkenntnismöglichkeiten lassen das Aufklärungsinteresse des Versicherers nicht entfallen. Verschweigt der Versicherungsnehmer in seinem solchen Fall einen Vorschaden, wird der Versicherer in der Regel von der Leistung frei (BGH, Urt. v. 17.01.2007, IV ZR 106/06).

Dr. Finzel
Rechtsanwalt / Fachanwalt für Versicherungsrecht