Folgen einer Heilbehandlung unterliegen nicht dem Unfallversicherungsschutz

Versicherungsrecht
28.07.2007933 Mal gelesen

In den Unfallversicherungsbedingungen gibt es eine Klausel, wonach Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe, welche die versicherte Person an ihrem Körper vornimmt oder vornehmen lässt, nicht unter den Versicherungsschutz fallen. Zweck dieses Ausschlusses ist die mit einer gewollten Behandlung des menschlichen Körpers verbundenen erhöhten Gefahren vom Versicherungsschutz auszunehmen.

Die Klausel ist nicht selten Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. So hatte beispielsweise in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung das OLG Stuttgart bereits im Jahr 2005 folgenden Fall zu entscheiden:

Einem an Leukämie erkrankten Patienten wurde in einem Krankenhaus in schlaftrunkenem Zustand ein Fiebersaft verabreicht. Der Patient bekam dabei einen Hustenanfall und atmete den Saft ein, was einige Zeit später zum Tode führte. Die Ehefrau des Verstorbenen machte Ansprüche gegenüber dessen Unfallversicherung geltend. Der Prozess wurde in zwei Instanzen verloren. Das OLG Stuttgart als Berufungsgericht entschied, dass sich bei der Einnahme des Fiebersaftes eine typische, der durchgeführten Heilmaßnahme eigentümliche, Gefahr verwirklicht habe, die zu den Risiken des täglichen Lebens zählt. Aus diesem Grunde wurden der Klägerin Ansprüche verwehrt.

Anders gelagert ist dem gegenüber z. B. ein im Jahr 1996 vom OLG Saarbrücken entschiedener Fall, bei dem der Patient durch das Umstoßen einer mit heißer Flüssigkeit gefüllten Inhalationsschale verletzt wurde. Diese Verletzung wurde vom Gericht als plötzlich von außen einwirkendes Ereignis eingestuft, das nicht lediglich zufällig aus Anlass einer Heilbehandlung eingetreten ist.

Die beiden Beispiele zeigen, wie schwierig die juristische Abgrenzung im Einzelfall ist, weshalb sich stets empfiehlt, in einem ähnlichen Fall die Unfallversicherung zunächst einmal in Anspruch zu nehmen. Sollte diese nicht regulieren wollen, sollte das nicht ohne Weiteres akzeptiert werden. Der Gang zum Anwalt kann sich lohnen.

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.08.2005, AZ: 7 U 94/05