Kfz-Kaskoversicherung: Leistungsfreiheit, wenn Reifenprofil zu gering?

Verkehrsversicherungsrecht
26.09.20062557 Mal gelesen
Das OLG Köln hatte jüngst über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Fahrzeug auf winterglatter Fahrbahn verunglückt war, weil die Hinterreifen abgefahren waren. Hierdurch wurden die Insassen verletzt; das Fahrzeug erlitt Totalschaden.
Der Kfz-Versicherer lehnte die Erstattung des Fahrzeugschadens ab. Er berief sich auf Leistungsfreiheit wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls sowie wegen Gefahrerhöhung.
Zu Unrecht, so das OLG. Zwar lag das Reifenprofil unterhalb der vorgeschriebenen Mindesttiefe von 1,6 mm. Grobe Fahrlässigkeit setzt jedoch ein subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten voraus. Die zu geringe Profiltiefe war für den Versicherungsnehmer nicht ohne weiteres erkennbar. Außerdem hatte er die Reifen erst zwei Monate vor dem Unfall montieren lassen. Er durfte also davon ausgehen, dass deren Profil ausreichend ist, und handelte somit nicht grob fahrlässig.
Das OLG lehnte auch eine Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Gefahrerhöhung ab. Zwar kann die Benutzung eines Fahrzeuges, das infolge abgefahrener Reifen verkehrsunsicher ist, eine Gefahrerhöhung darstellen. Der Versicherer kann sich jedoch nur dann auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Versicherungsnehmer positive Kenntnis von der zu geringen Profiltiefe der Reifen hat. Dies war nicht der Fall.
Quelle: OLG Köln, Urt. v. 25.04.2006, 9 U 175/05
Dr. Finzel, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht