Vorsätzliche Unfallverursachung? Kein Versicherungsschutz!

Verkehrsversicherungsrecht
27.07.20071007 Mal gelesen

Ein Autofahrer der sich über eine vermeintliche Vorfahrtsverletzung eines Radfahrers geärgert hatte, drängte diesen mit seinem PKW an den linken Straßenrand, um einen Überholversuch des Radfahrers zu vereiteln. Kurz danach fuhr er den Radfahrer von hinten an, wobei dieser dann stürzte und erhebliche Verletzungen davontrug. Das LG Coburg hat bei seiner Beweisaufnahme ein vorsätzliches Tatbegehen festgestellt.
Gemäß § 1 VVG ersetzt die Kfz-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe des Vertrages Schäden, die Sie mit Ihrem Kfz anderen zufügen. Darunter fallen Sachschäden, sowie Personen- und Vermögensschäden. Etwas anderes gilt jedoch bei einer

  • vorsätzlichen Verursachung des Versicherungsfalles.
  • Nach § 152 VVG haftet der Versicherer nicht, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeigeführt hat.

Folglich wird die Versicherung gegenüber dem Autofahrer von ihrer Leistungspflicht frei!
Eine Besonderheit gilt, wenn Fahrzeugführer und Versicherungsnehmer nicht personenidentisch sind. Hat in diesem Fall der Fahrzeugführer ohne Wissen und Beteiligung des Versicherungsnehmers den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt, bleibt der Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers bestehen.
Problematisch ist für den geschädigten Radfahrer, wie sich der Versicherungsauschluss für ihn auswirkt. Nach § 158 c Abs. 3 VVG haftet die Versicherung nur im Rahmen der amtlich festgesetzten Mindestversicherungssumme und der von ihr übernommenen Gefahr. Vorsätzlich begangene Taten fallen aber nicht unter die übernommene Gefahr der Kfz-Haftpflichtversicherer. Somit hat der verletzte Radfahrer gegenüber der Haftpflichtversicherung keinen Anspruch auf Ersatz seines Schadens! Er muss sich dann direkt an den Halter, Eigentümer oder Fahrer des Kfz. halten. Nachrangig kann der Geschädigte seine Schadensersatzansprüche gemäß § 12 PflVG aber gegen den "Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen" (Verkehrsopferhilfe e.V.) geltend machen; "nachrangig" bedeutet:
wenn er zuvor vergeblich versucht hat seine Ansprüche gegen den Halter, Eigentümer oder Fahrer unter Ausschöpfung des Rechtswegs durchzusetzen.
LG Coburg, 14 O 251/07

  • Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.