Verlust der Fahrerlaubnis rechtfertigt personenbedingte Kündigung

Verkehrsrecht
26.08.201745 Mal gelesen
Kann der Verlust der Fahrerlaubnis eines Arbeitnehmers für einige Monate eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen? Mit dieser Frage befasste sich das Landesarbeitsgericht Niedersachen.

Kann der Verlust der Fahrerlaubnis eines Arbeitnehmers für einige Monate eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen?

Mit dieser Frage befasste sich das Landesarbeitsgericht Niedersachen in seinem Urteil vom 09.09.2003 (LAG Niedersachsen 13 Sa 699/03). In dem Fall ging es um einen Elektroinstallateur, der unter Alkoholeinfluss eine Privatfahrt mit seinem Firmenwagen unternahm. Aufgrund einer Auseinandersetzung mit einer weiteren Person in betrunkenem Zustand wurde er von der Polizei angehalten und verlor für mehrere Monate seine Fahrerlaubnis.

Der Mann war innerhalb seiner Berufsausübung auf die Fahrerlaubnis angewiesen und wurde aufgrund des Vorfalls von seinem Arbeitgeber ordentlich gekündigt (personenbedingte Kündigung). Daraufhin erhob der Mann Kündigungsschutzklage.
Die Richterinnen und Richter des LAG Niedersachsen waren der Ansicht, dass der Verlust der Fahrerlaubnis bei Arbeitnehmern, welche für ihre Berufsausübung einen Führerschein benötigen, grundsätzlich einen persönlichen Kündigungsgrund im Sinne des §1 Abs.2 des Kündigungsschutzgesetzes darstelle.

Allerdings könne eine Kündigung auch in solchen Fällen unwirksam sein, wenn die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz bestehe, die unter Umständen auch zu schlechteren Bedingungen erfolgen kann.
Kommt allerdings keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit in Betracht, bei der die Fahrerlaubnis entbehrlich ist, so steht einer Kündigung nichts im Weg.

Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät Sie gerne in diesbezüglichen, aber auch in anderweitigen Rechtsgebieten.

 

 

Kann der Verlust der Fahrerlaubnis eines Arbeitnehmers für einige Monate eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen?

Mit dieser Frage befasste sich das Landesarbeitsgericht Niedersachen in seinem Urteil vom 09.09.2003 (LAG Niedersachsen 13 Sa 699/03). In dem Fall ging es um einen Elektroinstallateur, der unter Alkoholeinfluss eine Privatfahrt mit seinem Firmenwagen unternahm. Aufgrund einer Auseinandersetzung mit einer weiteren Person in betrunkenem Zustand wurde er von der Polizei angehalten und verlor für mehrere Monate seine Fahrerlaubnis.

Der Mann war innerhalb seiner Berufsausübung auf die Fahrerlaubnis angewiesen und wurde aufgrund des Vorfalls von seinem Arbeitgeber ordentlich gekündigt (personenbedingte Kündigung). Daraufhin erhob der Mann Kündigungsschutzklage.
Die Richterinnen und Richter des LAG Niedersachsen waren der Ansicht, dass der Verlust der Fahrerlaubnis bei Arbeitnehmern, welche für ihre Berufsausübung einen Führerschein benötigen, grundsätzlich einen persönlichen Kündigungsgrund im Sinne des §1 Abs.2 des Kündigungsschutzgesetzes darstelle.

Allerdings könne eine Kündigung auch in solchen Fällen unwirksam sein, wenn die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz bestehe, die unter Umständen auch zu schlechteren Bedingungen erfolgen kann.
Kommt allerdings keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit in Betracht, bei der die Fahrerlaubnis entbehrlich ist, so steht einer Kündigung nichts im Weg.

Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät Sie gerne in diesbezüglichen, aber auch in anderweitigen Rechtsgebieten.