Versteigerung bei ebay: Beweislastumkehr bei Bezeichnung als "Powerseller"

Verbraucherschutz
07.06.20062180 Mal gelesen

Bei einer ebay-Versteigerung wird oft übersehen, dass ein Käufer auch noch nach Abschluss der Versteigerung den Kaufvertrag binnen 2 Wochen rückgängig machen kann. Dies gilt dann, wenn der Käufer selbst Verbraucher und der Verkäufer Unternehmer ist (sog. Widerruf gem. §§ 312d, 355 BGB).

Hierzu muss der Käufer allerdings nachweisen, dass der Verkäufer tatsächlich "Unternehmer" gem. § 14 BGB ist, also bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt hat. Dieser Nachweis ist dem Teilnehmer einer ebay-Versteigerung in der Regel nicht möglich. Er kennt seinen Vertragspartner nicht, geschweige denn dessen Beruf. 

Hier hilft dem Verbraucher eine neuere Entscheidung des OLG Koblenz (Beschl. v. 17.10.2005, 5 U 1145/05): im dortigen Fall hatte sich der Verkäufer selbst als "Powerseller" bezeichnet. Dies führt nach Ansicht des OLG Koblenz zu einer sog. Umkehr der Beweislast. Mit anderen Worten: der Verkäufer muss beweisen, dass er nicht Unternehmer ist. Gelingt dem Verkäufer dieser Nachweis nicht, kann der Käufer den Vertrag widerrufen.

Mit der Einordnung des Powerseller-Verkäufers als Unternehmer wendet sich auch in weiteren Punkten das Blatt zugunsten des Verbrauchers: z.B.

- kann ein Unternehmer weder die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers ausschließen, wenn die Sache mangelhaft ist,

- wird bei einem Sachmangel, der sich in den ersten 6 Monaten zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war,

- haftet der Unternehmer, wenn die verkaufte Sache während des Transports verloren geht, auch wenn ihn an dem Verlust keine Schuld trifft.