WALDORF FROMMER: Urteil des AG Stuttgart nach Sachverständigengutachten in Tauschbörsenverfahren – Verweis auf Sicherheitslücke im Router reicht nicht aus

WF_Logo
10.08.201788 Mal gelesen
Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen

Amtsgericht Stuttgart vom 24.05.2017, Az. 10 C 2140/16

Der Beklagte wurde im genannten Verfahren aufgrund des illegalen Tauschbörsenangebots eines Musikalbums auf Erstattung von Schadensersatz sowie anwaltlicher Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Im Rahmen des Rechtsstreits stritt der Beklagte seine eigene Täterschaft mit dem Verweis auf seine angebliche Ortsabwesenheit ab. Weitere Personen hätten sich nicht in seiner Wohnung aufgehalten.

Ferner behauptete er, dass für den von ihm genutzten Router des Typs "Alice Modem WLAN" zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung eine - für die Öffentlichkeit bis dato noch unbekannte - Sicherheitslücke bestanden habe, von der auch sein Router betroffen gewesen sei. Durch diesen erheblichen Sicherheitsmangel habe - trotz entsprechender WPA2-Verschlüsselung - die Möglichkeit eines Zugriffs auf den Router durch unbefugte Dritte bestanden.

Zu der Frage eines unberechtigten Fremdzugriffs wurde seitens des Amtsgerichts Stuttgart ein Sachverständigengutachten eingeholt.

Der Sachverständige kam in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass aufgrund der Absicherung des Routers ein unberechtigter Fremdzugriff auf den Internetanschluss ausgeschlossen sei. Auch sei die Ausnutzung einer Sicherheitslücke durch Dritte im streitgegenständlichen Fall nicht vorstellbar, da diese zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung in der Öffentlichkeit überhaupt nicht bekannt gewesen sei.

Aufgrund des Ergebnisses des Sachverständigen war das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte die Rechtsverletzung selbst begangen hat. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass der Beklagte zum Verletzungszeitpunkt nicht zuhause gewesen sein will. Zum einen habe er dies nicht ausreichend nachweisen können, zum anderen wäre - wie der Bundesgerichtshof bereits bestätigt habe - selbst bei Abwesenheit seine Täterschaft nicht ausgeschlossen.

Vor diesem Hintergrund verurteilte das erkennende Gericht den Beklagten zur Zahlung des geforderten Schadensersatzes sowie der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in voller Höhe. Ferner hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, welche auch die Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens in vierstelliger Höhe enthalten.

 

Eine Vielzahl weiterer aktueller Gerichtsentscheidungen finden Sie unter:

news.waldorf-frommer.de/