WALDORF FROMMER: Widersprüchlicher Vortrag – AG Augsburg verurteilt Anschlussinhaber zur Zahlung von EUR 1.106,00 wegen illegaler Tauschbörsennutzung

WALDORF FROMMER: Widersprüchlicher Vortrag – AG Augsburg verurteilt Anschlussinhaber zur Zahlung von EUR 1.106,00 wegen illegaler Tauschbörsennutzung
09.02.2017183 Mal gelesen
Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen

Amtsgericht Augsburg vom 16.12.2016, Az. 72 C 822/16

Der beklagte Anschlussinhaber hatte im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung die Begehung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung abgestritten und zudem behauptet, dass er keine Internet-Tauschbörse genutzt habe. Eine fallbezogenen Auseinandersetzung mit der konkreten Rechtsverletzung - streitgegenständlich war die illegale Tauschbörsennutzung bezüglich eines kompletten Musikalbums - erfolgte indes nicht. Vielmehr wurde an der Sache vorbei argumentiert, er habe weder "Filme gestreamt, noch jemals heruntergeladen oder angeboten". Zudem sei er zum Tatzeitpunkt auf einer Geburtstagsfeier gewesen.

Zum Tatzeitpunkt hätten jedoch auch seine Ehefrau und sein volljähriger Sohn uneingeschränkten und selbstständigen Zugriff auf den Internetanschluss nehmen können. Auf Nachfrage habe weder die Ehefrau noch der Sohn des Beklagten die Begehung der Tat zugegeben.

Bei der sodann durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Ehefrau und des Sohnes gaben beide Zeugen an, dass sie das streitgegenständliche Musikalbum nicht über eine Internet-Tauschbörse angeboten hätten. Zwar gab der Sohn des Beklagten an, den Künstler und das Musikalbum zu kennen, jedoch habe er dieses nicht über illegales Filesharing bezogen.

In Widerspruch zum Vortrag des Beklagten gab die Ehefrau des Anschlussinhabers an, dass sie mit ihrem Mann am Tag der Rechtsverletzung zum "Fliegenfischen" gewesen sei. Sie seien morgens losgefahren und erst am Abend nach Hause zurückgekommen.

Das Amtsgericht Augsburg hat der Klage vollumfänglich stattgegeben und den Anschlussinhaber antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz, der Rechtsverfolgungskosten sowie der gesamten Verfahrenskosten in Höhe von über EUR 1.500,00 verurteilt.

In seiner Begründung führte das Amtsgericht Augsburg wörtlich aus:

"Der Beklagte hat bestritten, einen Film gestreamt oder heruntergeladen zu haben. Streitgegenständlich ist der Urheberrechtsverstoß hinsichtlich eines Musikalbums. Hierzu hat er überhaupt nicht Stellung genommen. Er ist auch seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Insbesondere hat er die beiden anderen Familienmitglieder nicht einmal ernsthaft als Täter in Betracht gezogen. Zudem ist seine Einlassung unglaubwürdig, nachdem er schriftsätzlich behauptete, am [.] auf einer Geburtstagsfeier in [.] gewesen zu sein. Seine Ehefrau hingegen gab an, an dem Tag, dem Geburtstag ihres Ehemannes, morgens losgefahren zu sein zum Fliegenfischen in [.] und erst abends nach Hause gekommen zu sein."

Nach Vernehmung der Ehefrau und des Sohnes des Beklagten scheiden beide Personen als Täter der Rechtsverletzung aus, so das Gericht in seinen Entscheidungsgründen.

Im Hinblick auf den eingeklagten Lizenzschadensersatz und den geltend gemachten Kosten der Rechtsverfolgung führte das Gericht wie folgt aus:

"Nach § 97 Abs. 2 S.3 UrhG schuldet der Beklagte daher Schadensersatz für die Urheberrechtsverletzung nach Lizenzanalogie. Der Schadensersatzanspruch kann auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.

Jeder Abruf führt über die Filesharingprogramme zu einer ungeschützten lawinenartigen Weiterverbreitung. Die verlangten 600 ? sind angemessen, da diese Summe bereits bei 100 Downloads erreicht wird. [.] Bei einem Album kann ohne Weiteres von einem Gegenstandswert von 10.000 ? ausgegangen werden (z. B LG München, 21 O 13175/13) Die unter der Mittelgebühr von 1,3 hegende verlangte Gebühr von 1,0 ist nicht zu beanstanden. Die vorgerichtlichen Kosten sind nach der bis 1.8.13 geltenden RVG-Gebührentabelle netto in der Klage richtig berechnet."

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