Online-Bilderklau: AG Frankfurt begrenzt Schadensersatz erheblich

Online-Bilderklau: AG Frankfurt begrenzt Schadensersatz erheblich
08.07.2014433 Mal gelesen
Bilderklau im Internet kann schnell teuer werden. Das ergibt sich daraus, dass die Abmahnanwälte den Schadensersatz häufig nach den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft-Foto-Marketing berechnen. Doch dies ist nicht immer zulässig, wie eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichtes Frankfurt am Main zeigt.

Vorliegend hatte ein eBay-Verkäufer einfach ein fremdes Foto für seine gewerblich durchgeführten Auktionen verwendet, ohne den Rechteinhaber um Erlaubnis zu fragen. Dieser hatte die Lizenz am Foto vom ursprünglichen Foto erworben gehabt zum Preis für 80 Euro. Der Rechteinhaber ging im Folgenden gegen den eBay-Verkäufer wegen Urheberrechtsverletzung vor und forderte schließlich Schadensersatz in Höhe von mehreren hundert Euro.

Gewerblicher Bilderklau: Normalerweise MFM-Tabelle maßgeblich

Das Amtsgericht Frankfurt am Main sprach jedoch mit Urteil vom 30.05.2014 (Az. 32 C 3581/13 (18) nur Schadensersatz in Höhe von 80 Euro zu. Im Übrigen wies es die Klage ab. Hierzu führte das Gericht aus, dass bei einem gewerblichen Bilderklau im Internet normalerweise für die Berech-nung des Schadens die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft-Foto-Marketing maß-geblich sind. Hiernach können Abmahnanwälte schnell bei einer Urheberrechtsverletzung Scha-densersatz in drei- oder sogar vierstelliger Höhe fordern.

Besonderheit: Bild wurde zu niedrigem Preis vom Urheber erworben

Hier steht jedoch die Besonderheit, dass dem jetzigen Inhaber durch dem Bilderklau im Internet nur ein Schaden in Höhe von 80 ? entstanden ist. Dies ergibt sich daraus, dass er das Bild von einem Dritten zu diesem Preis erworben hatte. Aus diesem Grunde ist hier bereits eine Lizenzgebühr in Höhe 80 Euro angemessen.

Hohes Abmahnrisiko bei Bilderklau im Internet

Nach der gegenwärtigen Rechtsprechung können die Honorarempfehlungen der Mittelstandsge-meinschaft-Foto-Marketing auch dann für die Schadensberechnung beim Online-Bilderklau Anwendung finden, wenn es sich bei dem Fotografen um keinen Profi handelt. In der Regel kommt dann jedoch ein Abschlag in Betracht. Wie dieser konkret aussieht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Maßgeblich ist unter anderem, wie professionell das geklaute Foto aussieht.

Wer Bilderklau im Internet betreibt und dadurch eine Urheberrechtsverletzung begeht, geht also wie vor ein großes finanzielles Risiko ein- zumal häufig abgemahnt wird. Das gilt gerade auch dann, wenn eBay-Verkäufer fremde Bilder bei ihren Artikeln einstellen. Abmahnungen wegen Bilderklau verschickt unter anderem die Kanzlei Waldorf Frommer aus München.

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