Vom Unfall zur Versicherungsleistung

Unfallversicherungsrecht
21.04.2017144 Mal gelesen
Ursachenzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretener Gesundheitsbeeinträchtigung.

In der privaten Unfallversicherung genügt für einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsbeeinträchtigung, dass das Unfallereignis an der eingetretenen Funktionsbeeinträchtigung mitgewirkt hat, wenn diese Mitwirkung nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit steht. Dies hat der BGH in einem Urteil vom 19.10.2016 (Az.: IV ZR 521/14) im Anschluss an BGH (VersR 2013, 1570; NJW 1986, 1329) festgestellt.

Von besonderer Bedeutung ist bei der Entscheidung vom 19.10.2016, dass der BGH zugunsten der geschädigten Unfallopfer nicht davon ausgeht, dass beim Vorliegen einer "Gelegenheitsursache" ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsbeeinträchtigung entfällt. 

Nach Teilen der Rechtsprechung und der Literatur soll über die Figur der Gelegenheitsursache der Kausalzusammenhang entfallen, wenn die Funktionsbeeinträchtigung auch auf degenerativen oder anlagenbedingten Vorschäden beruht, die bis zum Unfall noch keine Beschwerden ausgelöst hatten, sodass jede andere Ursache die Gesundheitsschädigung ebenso gut hätte herbeiführen können, und der Unfall, der in diesen Fällen häufig auch als "Gelegenheitsursache" bezeichnet wird, nur einen unmaßgeblichen Anlass für die Beschwerden setzte.

Dieser Ansicht folgt der BGH nicht. Er führt aus, in der privaten Unfallversicherung sei nicht von einem eigenständigen unfallversicherungsrechtlichen Kausalbegriff auszugehen. 

Der Begriff der Gelegenheitsursache stamme aus dem Sozialversicherungsrecht, das nicht jede Mitwirkung genügen lässt, sondern für die Kausalität eine wesentliche oder richtungsgebende Mitwirkung verlangt. Hingegen sei die im privaten Unfallversicherungsrecht ausreichende Adäquanz schon bei einer nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegenden Mitwirkung gegeben. Daher schließe das Vorhandensein von Vorschäden für sich genommen die Kausalität nicht aus. Dass Adäquanzerfordernis bezwecke nicht, die Folgen von Gesundheitsschädigungen, die nahezu ausschließlich durch die gesundheitliche Verfassung geprägt sind, von vornherein vom Versicherungsschutz auszuschließen. Dies werde der durchschnittliche VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, auf welchen es bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen ankommt, auch den vereinbarten Versicherungsbedingungen nicht entnehmen. Er werde vielmehr gerade aus der Regelung über die Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen an der durch den Unfall verursachten Gesundheitsschädigung schließen, dass er im Grundsatz auch dann Versicherungsschutz genießt, wenn Unfallfolgen durch eine bereits vor dem Unfall vorhandene besondere gesundheitliche Disposition verschlimmert werden. Zudem würde ein Ausschluss der Kausalität über die Figur der "Gelegenheitsursache" die Beweislast des Versicherers für die Mitwirkung von Vorerkrankungen unzulässig auf den VN verlagern.

Die Entscheidung des BGH vom 19.10.2016 wird erhebliche Bedeutung für die geschädigten Unfallopfer bei der Erlangung von Versicherungsleistungen in der privaten Unfallversicherung haben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass seitens der Unfallversicherer nicht allein bei der Bemessung einer Invalidität oft durch Beauftragung versicherungsnaher Gutachter Invaliditätsleistungen nicht sachgerecht eingeschätzt und reguliert werden, sondern auch bereits bei der Frage, ob das Unfallereignis überhaupt zu einer dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigung geführt hat, mit dem Instrument der "Gelegenheitsursache" Leistungen grundsätzlich abgelehnt werden.

Mit der Entscheidung des BGH vom 19.10.2016 steht den Unfallopfern nunmehr, neben Einholung von privaten ärztlichen Invaliditätseinschätzungen und neutralen gerichtlichen Sachverständigengutachten, eine weitere Argumentationshilfe bei der Durchsetzung von Versicherungsleistungen zur Seite.

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