Keine Steuerentlastung für Spielhallenbetreiber: Auch Geldspielautomat

Umsatzsteuerrecht
21.04.202046 Mal gelesen
Bestätigung bisheriger Rechtsprechung

Auch unter Berücksichtigung von Unionsrecht geht der Bundesfinanzhof (BFH) immer noch davon aus, dass die Umsätze eines Geldspielautomatenbetreibers der Umsatzsteuer unterfallen.

Unternehmer zweifelt Umsatzsteuerpflicht an

Wo möglicherweise Steuervorteile zu Unrecht verwehrt werden, da wird geklagt. So auch im Fall eines Unternehmers, der an verschiedenen Orten und auch in eigenen Spielhallen Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten betrieb. Eine neuere Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) führte dazu, dass der Unternehmer hoffte, seine Umsätze aus den Geldspielautomaten unterlägen nicht der Umsatzsteuer. Es fehle an einem besteuerbaren Leistungsaustausch, da es vom Zufall abhängig sei, ob der jeweilige Spieler gewinne oder verliere, so die Argumentation des Unternehmers. Daher gebe es keinen Gewinn, der umsatzsteuerpflichtig sei.

Doch mit seiner Entscheidung hat der BFH die Hoffnung auf Steuererleichterungen für den Unternehmer nun zunichte gemacht. Die Richter folgten seiner Argumentation nicht und gingen vielmehr von einer Umsatzsteuerpflicht aus.

Gewinne unterliegen Umsatzsteuer

Als Begründung für seine Entscheidung zieht der BFH die Funktionsweise der Geldspielautomaten heran. Nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften seien die Automaten nämlich technisch so eingestellt, dass ein bestimmter Prozentsatz der Spieleinsätze als Gewinn an die Spieler ausgezahlt wird. Daher verbleibe dem Betreiber für die Bereitstellung der Automaten wegen der Zufallsabhängigkeit des Spielverlaufs zwar nicht spielbezogen, aber doch zeitbezogen ein durchschnittlicher Gewinn. Dieser Gewinn unterliegt dann auch der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage für die Höhe dieser Steuer sei aber aufgrund der Zufallsabhängigkeit auch nur der Teil der Spieleinsätze, über den der Automatenaufsteller effektiv, also unter Berücksichtigung der an die Spieler ausgezahlten Spielgewinne, selbst verfügen kann. Im Ergebnis ergibt sich so eine Umsatzsteuerpflicht für den Spielautomatenbetreiber (Urteil v. 11.12.2019; Az.: XI R 13/18).

Keine Änderung bisheriger Rechtsprechung des EuGH

Auch mit Blick auf das Unionsrecht und den Entscheidungen des EuGH ergebe sich keine andere Einschätzung der Besteuerung, so der BFH. 
Insbesondere zeige auch ein Urteil des EuGH v. 10.11.2016 (Az.: C-432/15), dass dieser an der Einschätzung festhalte, dass die Leistung des Automatenaufstellers in der Einräumung einer Gewinnchance besteht und diese Leistung trotz der Zufallsabhängigkeit in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fällt. In diesem Streit war es um die Teilnahme von Pferden an Pferderennen gegangen. Es treffe zwar zu, dass der EuGH in diesem Urteil ausgeführt hat, dass die Zweifel darüber, ob ein Pferd gewinnt, einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Überlassung des Pferds durch den Eigentümer und dem Erhalt des Preisgeldes ausschließen. Allerdings hatte auch dort der EuGH eine Leistung des Pferderennen-Veranstalters gegen Entgelt bejaht. Denn räumt der Veranstalter dem Teilnehmer eine Gewinnchance ein und nimmt er im Gegenzug dafür das Risiko hin, den Gewinn auch auszahlen zu müssen, ist diese Leistung zwar zufallsabhängig, wird aber vom EuGH in ständiger (auch dort bestätigter) Rechtsprechung als Umsatz angesehen. Damit bestätige auch das Urteil vom 10.11.2016, dass der EuGH seine frühere Rechtsprechung zu Glücksspielen nicht geändert oder aufgegeben habe, so die Einschätzung des BFH.

Weitere Informationen zum Thema Umsatzsteuer finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/umsatzsteuer-mehrwertsteuer.html