Bei einer Verurteilung wegen einer Straftat, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kann das Gericht gemäß §§ 69, 69a StGB neben der Strafe die Maßregel der Fahrerlaubnisentziehung nebst einer Sperrfrist verhängen. Bei der Anlasstat muss es sich nicht notwendigerweise um ein Straßenverkehrsdelikt handeln. Die Straftat muss jedoch einen tragfähigen Rückschluss auf die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen zulassen. Die Ungeeignetheit wird bei den in § 69 Abs. 2 StGB genannten Beispielen als Regel vermutet. Unterstellt wird daher die Ungeeignetheit z.B. bei den Delikten Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) oder, unter bestimmten Voraussetzungen, bei der Fahrerflucht (§ 142 StGB). In anderen Fällen ist für den Rückschluss auf die Fahruntauglichkeit die Feststellung erforderlich, dass der Täters bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist nicht bereits eine bloße allgemeine, in der Begehung von verkehrsunspezifischen Straftaten unter Verwendung eines KfZ zum Ausdruck gekommene, charakterliche Unzuverlässigkeit ausreichend.
Auch in anderen Fällen kann das Gericht von der Verkürzung oder der Aufhebung einer Sperrfrist überzeugt werden. Diese Chance ist gegeben, wenn das Gericht den Eindruck gewinnt, dass die Teilnahme des Täters am Straßenverkehr nicht mehr zu einer untragbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen wird. Dies kann ein Kraftfahrer erreichen, der nach seinem Verkehrsverstoß einsichtig ist und an einer geeigneten verkehrspsychologischen Maßnahme teilnimmt.
So hatte das Amtsgericht Neuwied am 7. Juli 2005 (Aktenzeichen: 3040 Js 7276/05.8 Cs) im Fall eines von der Polizei gefilmten Dränglers nicht, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, auf Entziehung der Fahrerlaubnis und eine 10 monatige Sperrfrist entschieden. Das Gericht überzeugte die Einsichtigkeit des nicht vorbelasteten Autofahrers, der sich in eine verkehrspsychologische Kurztherapie begeben hatte. Dort konnte ihm bescheinigt werden, dass er sich mit seinem Verhalten auseinandergesetzt und für die Zukunft Vermeidungsstrategien entwickelt hatte. Das Gericht verurteilte den Fahrer daher neben einer Geldstrafe nur zu einem 3 monatigen Fahrverbot, das aber durch die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bereits abgegolten war. Ohne die verkerhspsychologische Schulungsmaßnahme hätte der Autofahrer mit einer Sperrfrist von mindestens 6 Monaten zu rechnen gehabt.