Gemeinden dürfen Pferdesteuer erheben

Tierhalterhaftung
04.08.201739 Mal gelesen
Mit dieser Thematik haben sich die Richterinnen und Richter des BVerwG beschäftigt. Aus dem Urteil vom 18.08.2015 (BVerwG Az.: 9BN 2.15) geht hervor, dass Gemeinden berechtigt sind, örtliche Aufwandsteuern auf das Halten und das entgeltliche Benutzen von Pferden für den persönlichen Lebensbedarf zu

Mit dieser Thematik haben sich die Richterinnen und Richter des BVerwG beschäftigt. Aus dem Urteil vom 18.08.2015 (BVerwG Az.: 9BN 2.15) geht hervor, dass Gemeinden berechtigt sind, örtliche Aufwandsteuern auf das Halten und das entgeltliche Benutzen von Pferden für den persönlichen Lebensbedarf zu erheben.

Die Befugnis überhaupt eine Pferdesteuer erheben zu dürfen steht nach Art.105 Abs.1a GG den Ländern zu und ist auf die Gemeinden übertragen. Für den örtlichen Bezug kommt es auf den Ort der Unterbringung des Pferdes an.

Die Steuer darf allerdings nur erhoben werden, wenn es sich um eine Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf handelt, also zur "Freizeitgestaltung".

Pferde, die zur Berufsausübung eingesetzt werden sind von der Steuerpflicht ausgenommen, da das Halten und entgeltliche Nutzen von Pferden über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgeht.

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Rechtsanwalt Pferderecht Wiesbaden