STRAFRECHT: Wohnungs- und Firmendurchsuchung / Anforderung an Durchsuchungsbeschluss

Strafrecht
21.11.20081742 Mal gelesen

Die Durchsuchung stellt die klassische Maßnahme im Ermittlungsverfahren dar. Häufig sind die Durchsuchungsbeschlüsse jedoch nicht ausreichend begründet, so dass sich im Anschluss an die Durchsuchung die Frage eines Beweisverwertungsverbotes hinsichtlich aufgefundener belastender Beweise stellt. 

Liegt ein Durchsuchungsbeschluss vor, so ist dessen Inhalt genau zu überprüfen. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt (BverfG StV 2005, 643, Az. 2 BvR 1821/03), dass nachstehende Merkmale genannt sein müssen: 

- Beschreibung des Tatvorwurfs, so dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Durchsuchung durchgeführt werden muss; 

- kurze Beschreibung der aufzuklärenden Straftat; 

- Benennung von Art und Inhalt der Beweismittel, nach denen gesucht werden soll. 

Bei einer Durchsuchung ohne Haftbefehl ist es - auch wenn den formalen Anforderungen zum Inhalt des Beschlusses Genüge getan worden ist - ratsam Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Akteneinsicht, zu stellen, da man so frühzeitig über den Ermittlungsstand informiert wird. 

ACHTUNG: Bei einer Beschwerde kann das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorbefasste Beschwerdegericht das später mit der Sache befasste Gericht werden. Es ist hinreichend bekannt, dass ihre eigenen Entscheidungen nicht kritisch prüfen und somit feste Tatsachen geschaffen wurden. 

 
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