Anforderungen an den Vorwurf der vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt mit 3,08 °/oo BAK Blutalkoholgehalt!

Strafrecht
14.05.20081276 Mal gelesen

Hier wurde der angeklagte Fahrzeugführer vom Landgericht Essen wegen einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Zudem ist eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von 24 Monaten verhängt worden. Dagegen richtet er sich mit der Revision vor dem OLG Hamm.
Das OLG Hamm stellte klar, dass

  1. bei einer hohen Blutalkoholkonzentration eine umfassende Gesamtwürdigung aller Umstände nötig ist, um trotz der hohen Blutalkoholkonzentration volle Schuldfähigkeit anzunehmen und das
  2. bei einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt ausreichende Feststellungen getroffen werden müssen, welche darlegen, ob und warum der Angeklagte vorsätzlich gehandelt haben soll.


Die hohe Blutalkoholkonzentration selbst kann für sich allein betrachtet nur ein Indiz sein. Vielmehr müssen weitere Umstände betrachtet und festgestellt werden, wie z.B. Vorgeschichte, Alkoholgewöhnung und das Täterverhalten vor und nach der Tat. Auch Ausführungen dazu, wie viel Alkohol der Angeklagte zu sich genommen hat und wie sich seine Fahrweise dargestellt hat, sind zu berücksichtigen. Zudem können Feststellungen zum Trinkverlauf herangezogen werden. Weitere Indizien sind auch der Zusammenhang des Trinkverhaltens mit dem Fahrtantritt, Intelligenz und verbleibende Selbstkritik. Auch die eventuell fehlende Warnwirkung einer vorhergehenden Verurteilung wegen § 316 StGB kann bei der Vorsatzprüfung berücksichtigt werden.

Vorliegend hatte der Angeklagte eine Blutalkoholkonzentration von 2,78 ?. Mittels durchgeführter Rückrechnung betrug die BAK zur Tatzeit sogar 3,08 ?. Es war vorliegend also nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte schuldunfähig nach § 20 StGB war. Jedoch hat das Landgericht lediglich festgestellt, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt noch wusste, was er tat. Auch waren die Feststellungen zur vorsätzlichen Begehung der Trunkenheitsfahrt lückenhaft. Folglich hatte die Revision Erfolg. Das OLG Hamm hob daraufhin das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an der LG Essen zurück (OLG Hamm, 3 Ss 483/07).

Hinweis:
Ob im Ergebnis Vorsatz oder nur Fahrlässigkeit vorliegt, ist für den Betroffenen von ganz erheblicher Bedeutung. Ist der Beschuldigte Rechtsschutz versichert, so kann die Rechtsschutzversicherung nämlich von ihrem Versicherten alle geleisteten Verfahrenskosten zurückfordern, wenn auf Vorsatz erkannt worden ist.

Ein Rechtsmittel bzw. Berufungsverfahren gegen ein solches Urteil kann sich daher finanziell für den Beschuldigten sehr lohnen!

Auch die Führerscheinbehörde wird außerdem einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis sicherlich skeptischer gegenüberstehen, wenn im Straf-Urteil nicht von Fahrlässigkeit, sondern von Vorsatz ausgegangen worden ist.


Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.