Verurteilungen wegen Sportwettenbetruges teilweise bestätigt

Strafrecht
24.12.2012291 Mal gelesen
Das Landgericht Bochum hat in zwei Parallelverfahren die Angeklagten wegen vollendeten bzw. versuchten, teils “gewerbsmäßigen” Betruges in einer Mehrzahl von Fällen Gesamtfreiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren und sechs Monaten ausgesprochen.

Die Angeklagten hatten, in unterschiedlicher Beteiligung, Manipulationsabsprachen mit Spielern oder Schiedsrichtern getroffen und dann zahlreiche Wetten auf Fußballspiele im In- und europäischen Ausland bei verschiedenen ausländischen, zumeist asiatischen Wettanbietern platziert, so die Feststellung des LG.

Abgeschlossen wurden die Wettverträge zumeist über einen britischen Vermittler, der die Wetten an Wettanbieter in Asien weiter vermittelt habe, so die Meldung des BGH. Die Mitarbeiter des britischen Vermittlers hätten jeweils Kenntnis von den Manipulationsabsprachen gehabt, gegenüber den Wettanbietern seien diese jedoch nicht aufgedeckt worden. Zumeist waren die Wetten erfolgreich und die Gewinne lagen regelmäßig im hohen fünfstelligen Bereich, so die Meldung weiter.

Bezüglich der Revisionen heißt es in der Meldung weiter:  Der 4. Strafsenat hat in dem Verfahren gegen den Angeklagten P. dessen Revision verworfen. Auf die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat er den Schuldspruch in einem Fall sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben, weil das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen eines vollendeten Betruges mit nicht tragfähigen Erwägungen abgelehnt hat.

In dem Verfahren gegen die Angeklagten C. und S. hat der 4. Strafsenat die Revision des Angeklagten C. verworfen und auf die Revision des Angeklagten S. den gesamten Strafausspruch aufgehoben, weil das Landgericht eine Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe des Angeklagten S. im Ermittlungsverfahren nicht hinreichend erwogen hat. Die weiter gehende Revision des Angeklagten S. hat er verworfen.

Auf die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft hat der Strafsenat die Schuldsprüche in fünf Fällen (Angeklagter C.) bzw. in drei Fällen (Angeklagter S.) sowie die jeweiligen Aussprüche über die Gesamtstrafen aufgehoben, weil das Landgericht auch insoweit die Ablehnung eines vollendeten Betruges nicht tragfähig begründet hat. Zudem hat er bezüglich des Angeklagten S. Schuldsprüche in 17 weiteren Fällen aufgehoben, weil das Landgericht bei der Ablehnung eines Bandenbetruges in Bezug auf die Beurteilung der bandenmäßigen Begehungsweise von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist.

Der 4. Strafsenat hat die Verfahren im Umfang der Aufhebungen zu jeweils neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.

Urteile vom 20. Dezember 2012 - 4 StR 125/12; Landgericht Bochum - Urteil vom 25. August 2011 - II - 12 KLs - 35 Js 141/10 Teil 4 AK 21/11 und 4 StR 55/12 Landgericht Bochum - Urteil vom 19. Juni 2011 - II - 12 KLs - 35 Js 141/10 Teil 2 AK 16/11

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH)