Fahrverbot abwenden wegen beruflicher Unzumutbarkeit

Fahrverbot abwenden wegen beruflicher Unzumutbarkeit
29.08.20101880 Mal gelesen
Die Verhängung eines Fahrverbotes muss immer angemessen sein. Die mit dem Fahrverbot verbundenen Folgen dürfen für den Betroffenen keine unangemessene Härte darstellen.

Grundsätzlich sind aber auch erhebliche Nachteile und Beeinträchtigungen, die durch den erzwungenen Verzicht auf das Auto entstehen,  als angemessene Folge eines Fahrverbotes hinzunehmen, weil der Gesetzgeber beim Betroffenen durch das Fahrverbot eine erzieherische Wirkung für die Zukunft erreichen will. Der Betroffene, der sich mit Erfolgsaussichten auf die Unangemessenheit des Fahrverbotes berufen möchte, muss daher schon außergewöhnliche Härten aufzeigen, die ein Fahrverbot für ihn unerträglich machen. In der Praxis spielen bei der Frage der Angemessenheit des Fahrverbots die beruflichen Folgen für den Betroffenen natürlich eine erhebliche Rolle. Bloße berufliche Nachteile alleine reichen für die Begründung einer Unangemessenheit des Fahrverbotes jedoch nicht aus, da sie praktisch alle Autofahrer treffen. Erst wenn sich diese Nachteile zu einer Existenzgefährdung auswachsen kann die Verhängung eines Fahrverbotes gegen das Übermaßverbot verstoßen. Bei Arbeitnehmern besteht eine Existenzgefährdung nur dann, wenn nachgewiesen wird, dass das Fahrverbot konkret zu einer Kündigung des Betroffenen führen würde. Es reicht in der Regel nicht aus, wenn vorgetragen wird, dass mit einer Kündigung nur zu rechnen sei.  Bei Selbständigen und Freiberuflern ist der Maßstab für die Unverhältnismäßigkeit des Fahrverbotes die hierdurch drohende ernste Gefahr für den Fortbestand des Unternehmens oder Betriebes. In allen Fällen, darf es dem Betroffenen auch nicht möglich sein, die durch das Fahrverbot entstehenden, existensbedrohenden Folgen mit zumutbaren Maßnahmen abzuwenden. Es empfiehlt sich daher umfassend gegen alle Argumente vorzutragen, die als zumutbare Maßnahme zur Abwendung der Existenzgefährdung verstanden werden könnten, z.B. zu erläutern, warum keine Kreditaufnahme möglich ist, um für die Zeit des Fahrverbotes einen Fahrer einzustellen.  Die beruflichen Gründe, die den ausnahmsweisen Verzicht auf ein Fahrverbot rechtfertigen sollen, sollten auch möglichst schon im Verfahren vor der Bußgeldstelle umfassend dargelegt werden. Das Absehen vom Fahrverbot ist nach § 4 Abs. 4 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) mit der Anhebung der Regelgeldbuße zu verbinden. Es ist daher vor dem Hintergrund der erhöhten Gebühr nicht auszuschließen, dass  die Bußgeldstelle zu mehr Pragmatismus neigt als es bei dem Gericht der Fall wäre, das sich im weiteren Verlauf des Verfahrens mit der Sache zu befassen hätte. Der Tatrichter muss sich mit allen vom Betroffenen vorgetragenen Gründen, die das Fahrverbot möglicherweise zu einer besonderen beruflichen Härte machen, im Urteil auseinandersetzen. Zwar sind seine Entscheidungen über das Absehen oder die Verhängung eines Fahrverbots "bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen" (so das Oberlandesgericht Hamm), jedoch muss er eine eingehende und auf Tatsachen gestützte Begründung für seine Entscheidung geben. Hier ergeben sich nicht selten Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Rechtsbeschwerde, wenn es zur Verurteilung zu einem Fahrverbot gekommen ist.  Die Frage der Angemessenheit oder Unangemessenheit eines Fahrverbotes hat eine für Laien kaum noch überschaubare Kasuistik hervorgebracht. Es ist daher ratsam mit einem spezialisierten Verteidiger zu besprechen, ob im Einzelfall Gründe für eine unzumutbare berufliche Härte mit Erfolgsaussicht gegen die Verhängung des Fahrverbots ins Feld geführt werden können oder ob ggf. andere Strategien zur Abwendung des Fahrverbotes in Betracht kommen. ________Der Verfasser, Christian Demuth, ist Rechtsanwalt mit Sitz in Düsseldorf und bundesweit als Verteidiger im Bereich des Verkehrsstraf- und Bußgeldrechts tätig. Weitere Infos unter:  www.cd-recht.de