Gegen einen Nicht-EU-Ausländer kann auf Grundlage der §§ 53, 54, 55 AufenthG eine Ausweisung ausgesprochen werden. Sind die Voraussetzungen der Ist-Ausweisung erfüllt, so ist die zwingend auszusprechen. Bei der Regel-Ausweisung kommt es nur dann nicht zur Aufenthaltsbeendigung, wenn ein atypischer Ausnahmefall vorliegt. Bei der Ermessens-Ausweisung findet eine umfassende Güterabwägung statt. Für den Fall, dass der Ausländer besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG genießt, wird die jeweilige Ausweisung zu Gunsten des Ausländers herabgestuft.
Gegen einen EU-Ausländer dürfen Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nur nach Maßgabe des § 6 FreizügG/EU Maßnahmen ergriffen werden.
Sobald ein rechtskräftiger den Aufenthalt beendigender Bescheid vorliegt, kann ein Ausländer, gegen den eine Vollzugsstrafe bis mindestens zum Halbstrafenzeitpunkt vollstreckt worden ist, einen Antrag nach § 456 a StPO stellen. Der konkrete Zeitpunkt der möglichen Abschiebung wird in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich bestimmt. Weiterhin hängt dieser auch vom Vollzugsverhalten des Ausländers ab. Zum gegebenen Zeitpunkt schreibt die Vollstreckungsbehörde den Ausländer zugleich mit der Abschiebung zur Festnahme im Inland aus. Für den Fall der Rückkehr wird dann die Strafvollstreckung nachgeholt, sofern nicht zwischenzeitlich Vollstreckungsverjährung eingetreten ist.