Neues zur OWi-Verjährungsunterbrechung durch Anhörungsbogen - Vernehmung von Sachbearbeitern wird erforderlich

Strafrecht und Justizvollzug
31.08.2006 2255 Mal gelesen

Als Konsequenz einer aktuellen Entscheidung des BGH (BGH 22.5.06, 5 StR 578/05) zu der Vorlagefrage, ob im Anschluss an eine individuelle Änderung des EDV-Ablaufs vor Versendung eines Anhörungsbogens im Verkehrs-Bußgeldverfahren eine spätere Unterbrechung der Verjährung durch Versendung des Anhörungsbogens erst eintritt, wenn die Anordnung der Versendung gemäß § 33 Abs. 2 OWiG unterschrieben und datiert wird, bleibt der Verteidigung nichts anderes mehr übrig, als die Vorgänge im Zusammenhang mit der Versendung des Anhörungsbogens in der Hauptverhandlung durch Vernehmung des Sachbearbeiters als Zeugen aufzuklären. Denn während es bislang ausreichte Akteneinsicht zu nehmen, um zu klären, ob Verfolgungsverjährung eingetreten war, hilft diese zukünftig nicht mehr wirklich weiter. 

Laut BGH ist nämlich maßgeblich für die verjährungsunterbrechende Anordnung der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens (§ 33 Abs. 1 S. 1 OWiG), dass Art, Zeitpunkt und Handelnder in der EDV gespeichert sind, was sich naturgemäß nicht zwingend aus einer Akteneinsicht ergibt. Der BGH hält es für ausreichend, dass der Sachbearbeiter der Verwaltungsbehörde die Erstellung und Versendung eines Anhörungsbogens durch individuellen elektronischen Befehl veranlasst, sofern sich Zeitpunkt und Bearbeiter dieses Vorgangs sicher feststellen lassen. Einer zusätzlichen Unterzeichnung oder Anbringung eines Namenskürzels soll es bei der Erstellung und Versendung eines Anhörungsbogens aufgrund eines individuellen elektronischen Befehls nicht bedürfen. Es genüge, wenn der Wille des Sachbearbeiters als elektronischer Befehl zur Erstellung und Versendung des Anhörungsbogens im Arbeitsprogramm des Rechners niedergelegt sei.  

Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, Düsseldorf, ist regional und überregional als Verteidiger ausschließlich in Verkehrsstraf- und Bußgeldverfahren tätig